Entscheidungs 8Ob11/04g. OGH, 29-03-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00011.04G.0329.000
Date29 Marzo 2004
Judgement Number8Ob11/04g
Record NumberJJT_20040329_OGH0002_0080OB00011_04G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Gassauer-Fleissner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hans Christoph L***** als Alleininhaber der Firma Hans P*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung (Streitwert EUR 72.672,33 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2003, GZ 40 R 270/03g-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Anfang der Sechzigerjahre wurde in Wien ein Großhotel errichtet, in dem die beiden Untergeschosse für eine Garage vorgesehen waren, in der sowohl Hotelgäste als auch hotelfremde Personen ihre PKWs abstellen sollten. Die Streitteile schlossen 1964 einen "Mietvertrag" über die Garage ab, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zur Jahresmitte bzw zum Jahresende gekündigt werden konnte, wobei für die ersten 10 Jahre Kündigungsverzicht vorgesehen war. In diesem hier maßgeblichen Vertrag war unter anderem vorgesehen, dass die Garage an die Hotelzentralheizung und das Hotelstromnetz angeschlossen ist und auch die Betriebskosten der Zentralheizung, Deckenbeleuchtung und Lüftung zu Lasten der Vermieterin gehen. Diese hatte auch eine Hausklappe bei der Hoteltelefonzentrale zur Verfügung zu stellen sowie Feuerlöscher und die zum Auspumpen der Sickerkästen erforderlichen Elektropumpen. Der Vermieter hatte im Übrigen die Berechtigung und Verpflichtung, das Bestandobjekt gemäß den Bedürfnissen eines modernen Garagenbetriebs auf eigene Kosten auszustatten. Die Vermieterin ist berechtigt, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen im Interesse des Hotelbetriebes auch ohne Zustimmung des Mieters durchzuführen. Ausdrücklich festgehalten ist, dass der Mieter auch für die entsprechenden gewerbebehördlichen Genehmigungen zu sorgen hatte, den Gewerbebetrieb in jeder Beziehung dem hohen Niveau des von der Vermieterin betriebenen Hotels entsprechend führen musste. Auch sollten 10 Autoeinstellplätze der Vermieterin unentgeltlich zur Verfügung stehen. Der Mietzins war im Wesentlichen mit 25 % der erzielten Bruttoeinnahmen bei Garantie eines monatlichen Mindestzinses festgelegt. Bei Beendigung sollten Investitionen des "Mieters", die nicht ohne Schädigung der Substanz entfernt werden können, in das Eigentum der Vermieterin übergehen, die dafür den Restbuchwert zu vergüten hat. Die entfernbaren Einrichtungen waren ebenfalls der Vermieterin zum Kauf anzubieten (nachzuweisende Anschaffungskosten abzüglich steuerlich zulässiger Abschreibungen). Die Garage wurde sowohl von Hotelgästen als auch von anderen Kunden benutzt, wobei jedoch damals in den Sechzigerjahren noch mehr öffentlicher Parkraum zur Verfügung stand. In weiterer Folge wurde dann die Betriebsführung vom Beklagten einem eigenen Unternehmen übertragen. Zuletzt betrug der direkt über die Hotelkasse bar oder mit Kreditkarten bezahlte Anteil des...

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