Entscheidungs 8Ob111/16f. OGH, 25-11-2016
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00111.16F.1125.000 |
Record Number | JJT_20161125_OGH0002_0080OB00111_16F0000_000 |
Date | 25 Noviembre 2016 |
Judgement Number | 8Ob111/16f |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. G***** S*****, und 2) E***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Gregor Sieber, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei DI K***** H*****, vertreten durch die Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert 5.720 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 22 R 227/15h-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. Mai 2015, GZ 32 C 1177/14g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 688,92 EUR (darin enthalten 114,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Kläger sind seit 1998 Mieter einer Wohnung in einem Haus des Beklagten sowie der daran angebauten Garage. Beim Bezirksgericht S***** behängt ein Verfahren, in dem der hier Beklagte die Räumung des Bestandgegenstands zufolge Anfechtung des Mietvertrags wegen Arglist begehrt. Seit dem Frühjahr 2014 bespuckt der Beklagte immer wieder die Fahrzeuge der Kläger sowie weiters das Garagentor und die Zufahrtsfläche zur Garage.
Die Kläger erhoben ein Unterlassungs-, Beseitigungs- und ein Zahlungsbegehren. Der Beklagte bespucke regelmäßig ihre Fahrzeuge, das Garagentor und die Garagenzufahrtsfläche. Trotz Aufforderung setze der Beklagte sein Verhalten fort. Dadurch seien sie vor allem in der Ausübung ihrer Miet- und Gebrauchsrechte erheblich beeinträchtigt. Für die Reinigung ihres Pkw entstehe ein erheblicher Aufwand.
Der Beklagte entgegnete, dass die Fahrzeuge nicht im Eigentum der Kläger stünden. Außerdem sei er starker Raucher und leide an einer Schleimbildung im Mund- und Rachenbereich. Der Arzt habe ihm empfohlen, den Schleim nicht zu schlucken, sondern auszuspucken. Dafür benütze er sein Bürofenster, weil der Weg zur Toilette weiter sei. In einem anderen Verfahren werde von ihm der Mietvertrag mit den Klägern angefochten.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Beseitigungsbegehren...
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