Entscheidungs 8Ob113/06k. OGH, 18-12-2006

ECLIECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00113.06K.1218.000
Judgement Number8Ob113/06k
Record NumberJJT_20061218_OGH0002_0080OB00113_06K0000_000
Date18 Diciembre 2006
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin F***** GmbH, ***** wegen Feststellung von Sondermassekosten, über den Revisionsrekurs der Masseverwalterin Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwältin, Wiener Straße 35a, 8605 Kapfenberg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 24. Mai 2006, GZ 3 R 74/06m-56, womit über Rekurs der Absonderungsgläubigerin R***** Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** der Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 29. März 2006, GZ 17 S 193/03f-50, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der unangefochten gebliebenen Teile - wie folgt zu lauten haben:

„I. Es wird festgestellt, dass folgende Masseforderungen dem Grunde nach Sondermassekosten darstellen, die aus der Sondermasse „Verwertungserlös der Liegenschaft EZ *****" zu berichtigen sind:

1.

Kosten der Versteigerung

2.

Grundsteuer ab 1. 1. 2004

3.

Kanalbereitstellungsgebühr ab Juni 2003

4.

Sockelbeitrag Müll ab Juni 2003

5.

Kehrgebühren ab dem 3. Quartal 2003

6.

Versicherungsprämien ab Konkurseröffnung

7.

Instandhaltungskosten ab Konkurseröffnung

II. Es wird festgestellt, dass folgende Masseforderungen dem Grunde nach allgemeine Massekosten darstellen, die aus der gemeinschaftlichen Masse zu berichtigen sind:

1.

Wasserverbrauchsgebühr ab Juni 2003

2.

Kanalbenützungsgebühr ab Juni 2003

3.

Restmüllgebühr ab Juni 2003"

Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Gemeinschuldnerin, über deren Eigenantrag am 5. 3. 2003 der Konkurs eröffnet wurde, war Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****. Die Liegenschaft war mit einem Pfandrecht der R***** (in der Folge immer: Absonderungsgläubigerin) belastet. Das Konkursgericht genehmigte mit Beschluss vom 26. 8. 2004 (ON 34) die kridamäßige Veräußerung der Liegenschaft.

Die Liegenschaft ist mit einem gemischt genutzten Gebäudekomplex bebaut: Neben zwei Erdgeschosswohnungen besteht ein ehemals als Bürotrakt verwendeter Bereich. Auf Niveau des Kellergeschosses befinden sich Räumlichkeiten des aufgelassenen Getränkeerzeugungsbetriebes der Gemeinschuldnerin. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war das Unternehmen der Gemeinschuldnerin bereits geschlossen.

Die Ehegattin des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin benutzte mit ihrem behinderten Kind eine der Wohnungen. Die andere Wohnung wurde von der Tochter des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin und deren Kind benutzt.

Der Gläubigerausschuss fasste am 17. 7. 2003 den Beschluss, die Masseverwalterin möge von den Bewohnern der Wohnungen kein Benutzungsentgelt verlangen, um kein Mietverhältnis entstehen zu lassen. Der Gläubigerausschuss beauftragte die Masseverwalterin, die Bewohner darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Benützung um ein Prekarium handle und dass die Nutzer einen Anteil an den Betriebskosten zahlen müssten (ON 16).

Die Masseverwalterin berichtete im Verfahren (ON 24), dass sie die Gattin und die Tochter des Geschäftsführers aufgefordert habe, anteilige Betriebskosten zu bezahlen. Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Bewohner bezahlten die beiden gemeinsam 60 EUR monatlich an Betriebskosten. Ab August 2004 (siehe ON 37) bezahlten die Wohnungsnutzer monatlich 120,83 EUR netto an Betriebskosten (brutto 145 EUR). Diese Beträge entsprachen den von der Masseverwalterin bezahlten Stromrechnungen für die Liegenschaft. Die Liegenschaft wurde am 12. 10. 2005 vom BG Bruck an der Mur kridamäßig versteigert und dem Bestbieter um 185.000 EUR zugeschlagen. Neben im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittigen Positionen (Versteigerungskosten; Grundsteuer ab 1. 1. 2004) meldete die Masseverwalterin (ON 19 in 1 E 46/04z des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur) am 7. 12. 2005 folgende Forderungen als Sondermasseforderungen im Sinne des § 49 KO an:

-

Gemeindeabgaben (Wasserverbrauchsgebühr; Kanalbenützungs- und Kanalbereitstellungsgebühr; Sockelbeitrag Müll und Restmüllgebühr) in der Gesamthöhe von 2.009,85 EUR brutto zuzüglich (Nachtragsanmeldung) 61,64 EUR;

-

Gebäudeversicherungsprämien 2004/2005 2.785,49 EUR brutto

-

Instandhaltungskosten für die Liegenschaft ab Konkurseröffnung (insbesondere Heizungsreparatur) 3.383,09 EUR brutto

-

Kehrgebühren ab Konkurseröffnung 484,30 EUR brutto

In der vom Exekutionsgericht am 21. 12. 2005 abgehaltenen Meistbotsverteilungstagsatzung erhob die Absonderungsgläubigerin Widerspruch gegen diese Forderungsanmeldungen.

Das Exekutionsgericht ersuchte das Konkursgericht um Entscheidung „dem Grunde und der Höhe nach" darüber, ob diese Forderungen aus der allgemeinen Masse oder aus der Sondermasse zu befriedigen seien. In der vom Erstgericht aufgetragenen Äußerung führte die Absonderungsgläubigerin aus, dass nach „aktueller Judikatur" Versicherungsprämien, Gemeindeabgaben, Kehrgebühren und Instandhaltungskosten aus der allgemeinen Masse zu befriedigen seien. Das Erstgericht stellte fest, dass die Grundsteuer ab 1. 1. 2004, die übrigen Gemeindeabgaben (Wasserverbrauchs-, Kanal- und Müllgebühren) ab Juni 2003, Kehrgebühren ab dem 3. Quartal 2003 sowie die Versicherungsprämien und die Instandhaltungskosten ab Konkurseröffnung dem Grunde nach Sondermassekosten darstellten. Es handle sich um Masseforderungen, die nicht entstanden wären, wenn die Sondermasse nicht zur Konkursmasse gehörte.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Absonderungsgläubigerin (die die Entscheidung des Erstgerichtes im Hinblick auf die Grundsteuer ab 1. 1. 2004 unbekämpft ließ) erhobenen Rekurs Folge und änderte die...

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