Entscheidungs 8Ob115/09h. OGH, 23-03-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00115.09H.0323.000
Record NumberJJT_20100323_OGH0002_0080OB00115_09H0000_000
Judgement Number8Ob115/09h
Date23 Marzo 2010
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna S*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei O*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Eckhart Pitzl, Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen 45.418,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2009, GZ 2 R 25/09y-23, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. Dezember 2008, GZ 4 Cg 56/08k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Beklagte ist Rechtsträgerin des Krankenhauses, in dem sich die Klägerin am 22. 6. 2006 einer Hüftgelenksoperation (Einsetzen einer Hüftgelenksendoprothese) unterzog. In diesem Krankenhaus gibt es keine orthopädische Abteilung, wohl aber ein unfallchirurgisches Department.

Die Klägerin ist selbst Diplomkrankenschwester und litt seit ihrer Geburt an einer Hüftdysplasie mit degenerativen Veränderungen. Dies wurde erstmals 1989 bekannt. In den Jahren 1999/2000 setzten bei der Klägerin Schmerzen ein, sodass sie ab 2000/2001 nicht mehr in der Lage war, Tennis zu spielen. Sie musste in den Jahren 2004/2005 auch das Schifahren und das Laufen aufgeben und litt in den letzten eineinhalb Jahren vor der Operation an bewegungsunabhängigen Schmerzen. Diese Schmerzen hätten ohne die Operation im Laufe der Jahre weiter zugenommen, was der Klägerin auch bewusst war. So konsultierte sie in den letzten fünf Jahren vor der Operation auch verschiedene Orthopäden und holte Auskünfte über die bevorstehende Operation ein. Dabei wurde ihr der im Krankenhaus der Beklagten operierende Unfallchirurg von Bekannten empfohlen, die sich selbst dort operieren hatten lassen. Dieser Unfallchirurg hatte seine Ausbildung 1991 beendet und als Gegenfach auch Orthopädie gehabt. Seit 1992 arbeitet er in diesem Krankenhaus und hat ca zweieinhalb bis dreitausend Hüftoperationen dieser Art durchgeführt. Diese Art der Versorgung wird unabhängig von deren Ursache sowohl von Fachärzten für Unfallchirurgie als auch Orthopädie durchgeführt, wobei ausschlaggebend besonders die ausreichende Erfahrung und Expertise ist. Es besteht eine jahrzehntelange Tradition, dass insbesondere in peripheren Krankenhäusern, in denen es keine orthopädische Abteilung gibt, diese Eingriffe von Unfallchirurgen durchgeführt werden.

Die Klägerin entschloss sich in Kenntnis des Umstands, dass es sich hier um einen Unfallchirurgen handelte, für die Operation durch ihn, und nicht durch einen Orthopäden. Dafür war vor allem maßgeblich, dass eine minimal-invasive Methode angewendet wurde, die nur kleine Operationsnarben hinterlässt und kürzere Rekonvaleszenszeiten zur Folge hat. Weiters war ausschlaggebend, dass sie bei diesem Unfallchirurgen einen schnellen Termin bekam und sonst mit längeren Wartezeiten hätte rechnen müssen. Auch die örtliche Nähe spielte eine große Rolle.

Die Operation selbst wurde „lege artis“ durchgeführt; auch die aufgetretenen Komplikationen wurden richtig erkannt und behandelt.

Die Klägerin begehrte zuletzt 40.000 EUR Schmerzengeld, 2.063,20 EUR an Verdienstentgang und 3.355,60 EUR an weiteren Kosten (Physiotherapie, Fahrtkosten etc) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Schäden aus der Operation. Sie stützte dieses Begehren zusammengefasst darauf, dass die Operation nicht lege artis durchgeführt und außerdem auch bei der Versorgung der Komplikation unrichtig reagiert worden sei. Sie sei über die möglichen Operationsfolgen nicht aufgeklärt worden. Das Krankenhaus besitze keine Bewilligung zur Führung einer orthopädischen Abteilung. Der Unfallchirurg besitze keine Facharztzulassung für orthopädische Eingriffe. Er habe entsprechend dem Ärztegesetz seine Berufstätigkeit auf sein Sonderfach zu beschränken. Hätte ein Orthopäde die...

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