Entscheidungs 8Ob119/19m. OGH, 24-01-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00119.19M.0124.000 |
Record Number | JJT_20200124_OGH0002_0080OB00119_19M0000_000 |
Judgement Number | 8Ob119/19m |
Date | 24 Enero 2020 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler, Mag. Christoph Henseler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 169.049,17 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2019, GZ 2 R 49/19v-67, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2019, GZ 47 Cg 77/15y-63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Beklagte war als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Wohnhausanlage beauftragt. Die Auftragssumme betrug rund 8,7 Mio EUR. Als pönalisierter Fertigstellungstermin war der 16. 2. 2015 vereinbart.
Die Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer mit der Anfertigung und Montage der Wohnungseingangs- und Innentüren. Die Auftragssumme dieses Werkvertrags belief sich auf rund 120.000 EUR netto. Es war ein voraussichtlicher Leistungszeitraum von September 2014 bis November 2014 vereinbart, sowie eine Pönale für „Zwischentermine und Endtermin“ von 0,5 % der Auftragssumme je Kalendertag, „maximal 5 %“.
Der Kläger hat seine Leistungen letztlich erst am 25. 3. 2015 abgeschlossen. Die Beklagte konnte das Bauvorhaben „insbesondere“ im Hinblick auf die verspäteten Leistungen des Klägers dem Bauherrn erst am 23. 4. 2015 übergeben. Dieser zog der Beklagten deswegen von ihrer Generalunternehmer-Schlussrechnung ein (im Verhandlungsweg reduziertes) vereinbartes Pönalevon 180.000 EUR ab.
Der Kläger begehrt restlichen Werklohn von 169.049,17 EUR. Die Beklagte wandte mehrere Gegenforderungen aufrechnungsweise ein, darunter 7.595,39 EUR an Pönale aufgrund des Subunternehmervertrags der Streitteile sowie 180.000 EUR als Schadenersatz für den Pönalabzug, den die Beklagte von Seiten des Bauherrn hinzunehmen hatte. Der Kläger wandte unter anderem ein, die Verschiebung des Fertigstellungstermins...
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