Entscheidungs 8Ob12/15w. OGH, 27-05-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00012.15W.0527.000 |
Record Number | JJT_20150527_OGH0002_0080OB00012_15W0000_000 |
Date | 27 Mayo 2015 |
Judgement Number | 8Ob12/15w |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Mag. Martin Singer, Rechtsanwalt in Schwaz, gegen die beklagte Partei C***** D*****, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über den („außerordentlichen“) Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2014, GZ 4 R 267/14i, 4 R 268/14m-33, den
Beschluss
gefasst:
Der („außerordentliche“) Revisionrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
1.1 Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Anlassfall aufgrund der Vorschrift des § 556 Abs 2 ZPO ein Wechselzahlungsauftrag gegen den im Ausland ansässigen Beklagten nicht hätte erlassen werden dürfen. Ebenso ist zutreffend, dass die erwähnte Bestimmung den gleichen (unionsrechtlichen) Hintergrund wie § 244 Abs 2 Z 3 ZPO (früher § 448 Abs 2 Z 3 ZPO) hat und beide Bestimmungen daher miteinander vergleichbar sind.
1.2 In der Entscheidung 3 Ob 117/99y wurden die Gesetzesmaterialien zur Regelung des (früheren) § 448 Abs 2 Z 3 ZPO (RV 898 BlgNR 20. GP 42) wiedergegeben. Danach beruht das Verbot der Erlassung eines Zahlungsbefehls nach § 448 Abs 2 Z 3 ZPO nur auf der Problematik einer allenfalls nicht möglichen Anerkennung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls im Ausland (vgl dazu auch Brenn, Europäisches Mahnverfahren, Zak 2005/41, 27 [30]).
Daraus folgt, dass für den Fall der verbotswidrigen Erlassung eines Zahlungsbefehls nur die Möglichkeit besteht, diesen mit einem Einspruch zu bekämpfen. Eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ist hingegen nicht anzunehmen (vgl auch Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 206). Hinzu kommt, dass ein Nichtigkeitsgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (RIS-Justiz RS0007095; 2 Ob 152/09f). Im Anlassfall liegt ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Wechselzahlungsauftrag aber nicht vor.
1.3 Die rechtliche Konsequenz, dass gegen einen - selbst rechtswidrig erlassenen - Wechselzahlungsauftrag rechtzeitige Einwendungen erhoben werden müssen, stößt auch auf keine unionsrechtlichen Bedenken.
Nach der...
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