Entscheidungs 8Ob125/11g. OGH, 20-01-2012
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00125.11G.0120.000 |
Record Number | JJT_20120120_OGH0002_0080OB00125_11G0000_000 |
Judgement Number | 8Ob125/11g |
Date | 20 Enero 2012 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Doblhoffgasse 6, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** N*****, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entfernung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Mai 2011, GZ 39 R 72/11v-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 13. Oktober 2010, GZ 5 C 349/10t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Wien. Als solche hat sie der Beklagten im Jahr 1993 eine Wohnung samt Garten sowie einen Kfz-Abstellplatz in einer Sammelgarage vermietet. Die Beklagte montierte sowohl an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens als auch an der Innenwand bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz insgesamt zwei Videokameraattrappen, die nicht als Attrappen erkennbar sind. Die der Wohnung der Beklagten zugeordnete Terrasse ist vom allgemein zugänglichen Hof- bzw Hausgartenbereich nur durch einen etwa 1,10 m hohen Maschendrahtzaun abgetrennt. Nach den Bestimmungen des Mietvertrags ist nur der Innenraum des Mietgegenstands sowie der näher bezeichnete Pkw-Einstellplatz vermietet.
Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, sowohl die an der Außenwand des Hauses im Bereich des Gartens als auch die an der Garagenwand im Bereich des Pkw-Abstellplatzes angebrachte Videokamera bzw Videokameraattrappe zu entfernen. Die Beklagte habe diese Gegenstände ohne Zustimmung der Vermieterin und somit widerrechtlich an allgemeinen, nicht mitvermieteten Teilen des Hauses angebracht. Die Klägerin habe als Vermieterin auch die Interessen der anderen Mieter zu wahren und Vorsorge dafür zu treffen, dass nicht der Eindruck einer unzulässigen Videoüberwachung entstehe.
Die Beklagte entgegnete, dass die fragliche Hauswand sowie die Garagenwand vom Mietvertrag erfasst seien. Die Klägerin habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Entfernung der Videokameraattrappen. Das Klagebegehren sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Anbringung der Gegenstände sei gerechtfertigt, um allfällige Diebe abzuschrecken. In letzter Zeit habe es mehrere Einbrüche in die fragliche Garage gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Mieter habe auch...
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