Entscheidungs 8Ob128/09w. OGH, 22-09-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00128.09W.0922.000
Judgement Number8Ob128/09w
Date22 Septiembre 2010
Record NumberJJT_20100922_OGH0002_0080OB00128_09W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 2.440 EUR, Feststellung (Streitwert 2.100 EUR) und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. Juni 2009, GZ 2 R 178/09f-60, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Montafon vom 31. März 2009, GZ 1 C 687/05w-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung der Punkte 1 und 2 des Klagebegehrens (Zahlung von 2.440 EUR sA und Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden aus dem Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes) wendet, nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.

II. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Punkts 3 des Klagebegehrens (Unterlassungsbegehren) wendet, Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1980 Hälfteigentümer einer Liegenschaft im Bauland-Wohngebiet in der Nähe eines Schigebiets. Getrennt durch eine ebene Wiese befindet sich im gleichen Ort auf der Liegenschaft der beklagten S***** - das Sanatorium wurde 1995 errichtet - ein Hubschrauberlandeplatz. Abgesehen von den Geräuschen des Hubschraubers ist die nicht abgeschirmte Landesstraße die bestimmende Geräuschquelle auf der Liegenschaft des Klägers.

In den vergangenen Jahren wurden jeweils in der Wintersaison Flugbewegungen vom Hubschrauberlandeplatz durchgeführt, und zwar in der Zeit von November bis April im Winter 2001/2002 834, im Winter 2003/2004 765, im Winter 2004/2005 622 sowie letztlich im Winter 2005/2006 492 Bewegungen. Die gewöhnliche Gesamtschallimmission im Gebiet des Wohnhauses des Klägers beträgt 51 dB, was auch der Widmung „ländliches Wohngebiet“ entspricht. Durch den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes auf dem Grundstück der Beklagten kommt es zu einer Erhöhung der Gesamtschallimmission auf 57 dB. Dadurch wird eine Verschiebung in die nächst höhere Nutzungskategorie - beschrieben als „städtisches Wohngebiet oder Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen“ - bewirkt. Wegen der in den vergangenen Jahren wesentlich häufigeren Flugbewegungen war eine Immissionssituation vorhanden, die schalltechnisch sogar noch intensiver war und einem Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Verwaltung ohne wesentliche Immissionen störenden Schalls, Wohnungen) entsprochen hat. Insgesamt ist die Veränderung der akustischen Situation durch die Hubschrauberimmissionen deutlich wahrnehmbar (57 dB statt 51 dB Gesamtimmission). Die ortsüblichen Schallpegelspitzen - verursacht durch LKW-Vorbeifahrten - liegen bei 60 bis 62 dB, durch den Hubschrauberbetrieb erhöhen sie sich auf 81 bis 87 dB (durchschnittliche Häufigkeit viermal täglich). Die in den letzten Jahren verzeichnete Abnahme der Lärmeinwirkung ergibt sich aus den gesunkenen Flugbewegungszahlen, sodass die Gesamtschallimmission von im Winter 2001/2002 mit 59 dB auf zuletzt 2005/2006 57 dB abgesenkt wurde. Im Wesentlichen bestehen diese Belastungen während der drei Monate mit den häufigsten Flugbewegungen von Jänner bis März (2001/2002 - 660 Flugbewegungen, 2002/2003 - 563, 2003/2004 - 562 und 2005/2006 - 334).

Der Kläger erlitt in den Jahren 2002 und 2005 Blutvergiftungen. Er leidet seit 2002 auch an massiven Schlafbeschwerden. Er ist nach einem Glaukom im Jahr 2003 am rechten Auge erblindet und sieht am linken nur noch zu 40 %. Darüber hinaus leidet er an einem erhöhten Blutzuckerspiegel, wobei dessen Werte im Winter höher sind als im Sommer. Es liegt bei ihm der typische Verlauf einer Blutzuckerkrankheit vom Typ der Altersdiabetes vor. Externe Belastungen (Stress, Lärm) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache der Blutzuckererkrankung. Sowohl die Zuckerkrankheit als auch das Erblinden ist mit größter Wahrscheinlichkeit nicht auf die Lärmbelästigung durch den Hubschrauberlandeplatz zurückzuführen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die übrigen vom Kläger beschriebenen Erkrankungen - Depressionen - auf den Fluglärm zurückzuführen sind.

Der Kläger hat die Beklagte nie persönlich aufgefordert, die Hubschrauberflüge zu unterlassen. Es ist deren Geschäftsführer aber bereits seit April 2000 bewusst, dass sich der Kläger vom Fluglärm gestört fühlt. Es wurde bereits die Volksanwaltschaft und eine Plattform gegen Hubschrauberlärm, in der der Kläger tätig ist, aktiv. Es wurden auch mehrere Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer der Beklagten erstattet, wobei jedoch sämtliche Verfahren eingestellt wurden. Die Flugbewegungen werden mit Einverständnis der Beklagten von einer eigenen GmbH durchgeführt.

Zu den behördlichen Bewilligungen wurde bisher festgestellt, dass der Landeshauptmann mit einem Bescheid vom 29. 6. 2000 der Beklagten die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Zivilflugplatzes für Hubschrauber zur Durchführung von Rettungsflügen gemäß § 2 der Zivilluftfahrt-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985, BGBl 126/1985) unter Sichtflug - Wetterbedingungen bei Tag und Nacht unter Auflagen und Bedingungen erteilt hat. Die Dokumentationspflicht wurde mit Bescheid aus dem Jahr 2001 erweitert und mit einem weiteren Bescheid aus dem Jahr 2002 auch noch eine Markierung - Gewichtsbeschränkung von 3,5 t - vorgesehen.

Mit Bescheiden vom 16. 7. 2002 wurde der Beklagten die Betriebsaufnahmebewilligung für Sichtflüge bei Tag und Sichtflug - Wetterbedingungen erteilt sowie die Flugplatzbetriebsvorschrift, die Benützungsbedingungen nach § 64 Abs 3 Luftfahrtgesetz und der Einsatzplan nach § 12 Abs 3 der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 genehmigt. Die Genehmigung der Flugplatzbetriebsvorschrift, der Benützungsbedingungen und des Einsatzplanes erfolgte mit Bescheid vom 18. 6. 2004.

Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 30. 12. 2004 gemäß §§ 68 Abs 1, 71 Abs 1 und 72 Abs 3 Luftfahrtgesetz iVm § 3 Abs 2 der Zivilluftplatz-VO die Zivilflugplatzbewilligung dahin erweitert, dass zusätzlich täglich am Vormittag und am Nachmittag ein Bereitstellungsflug zugelassen wurde. Sonstige zahlenmäßigen Beschränkungen finden sich in den Bescheiden nicht. Im Ermittlungsverfahren wurde iSd § 3 Abs 2 der Zivilflugplatz-VO auch geprüft, inwieweit eine unzumutbare Lärmimmission herbeigeführt wird. Der beigezogene lärmtechnische Sachverständige kam dabei in seinem Gutachten vom 19. 9. 2002 zum Schluss, dass die bestehende Umgebungslärmsituation deutlich verändert und der Geräuschpegel um mehr als 10 dB überschritten werde. Bei dem im Nahebereich der Liegenschaft des Klägers befindlichen Messpunkt wurde der Geräuschpegel bei durchschnittlich vier Flugbewegungen pro Tag sogar mit einer Überschreitung um 15 bis 19 dB angenommen. Der beigezogene medizinische Sachverständige kam zum Schluss, dass durch die Fluglärmbelastung keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten sei und auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliege. Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft im Jahr 2004 haben das Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation sowie jenes für Landesverteidigung, die Austrocontrol GmbH und das Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und die Marktgemeinde keine Einwände erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation verwies aber auf die Verpflichtung zur Überprüfung allfälliger entgegenstehender Rechte sowie der Anrainerrechte. Die Nachbarn der Liegenschaft der Beklagten wurden dem Verfahren nicht beigezogen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage 1) 2.100 EUR an Schmerzengeld sowie 300 EUR Pauschalkosten für Arztbesuche und 40 EUR an Unkosten, 2) die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für sämtliche weitere Schäden aus dem Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes hafte und 3) die Unterlassung, auf dem Grundstück der Beklagten Hubschrauber in Betrieb zu nehmen, von dort wegzufliegen oder zu landen, soweit dadurch die Lärmimmission 50 dB überschreite. Er stützt dies zusammengefasst darauf, dass durch den Hubschrauberbetrieb die Grenzwerte für den Gesundheitsschutz und die zulässigen Flugbewegungen überschritten werden. Diese Lärmbelästigung habe zu gravierenden Gesundheitsschädigungen beim Kläger geführt. Auf § 364a ABGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger im luftbehördlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass die Gesundheitsschädigungen in keinem Kausalzusammenhang mit dem Flugbetrieb stünden. Dem Unterlassungsbegehren stehe darüber hinaus entgegen, dass es sich um eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB handle. Im Bewilligungsverfahren seien entsprechend § 10 Luftfahrtgesetz und § 3 Zivilflugplatz-VO auch die Interessen der Anrainer berücksichtigt worden. Diese hätten auch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Verhandlungen ihre Standpunkte einzubringen. Die Flüge hätten sich innerhalb der behördlichen Bewilligungen gehalten. Entsprechend §§ 9, 10 Luftfahrtgesetz seien Rettungsflüge stets überall und ohne Bewilligung zulässig. Der dadurch erzeugte Schall übersteige auch nicht das gewöhnliche...

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