Entscheidungs 8Ob129/17d. OGH, 26-01-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00129.17D.0126.000
Record NumberJJT_20180126_OGH0002_0080OB00129_17D0000_000
Judgement Number8Ob129/17d
Date26 Enero 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. I***** M*****, geboren am ***** 2006, und 2. K***** M*****, geboren am ***** 2007, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H***** I***** M*****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2017, GZ 45 R 319/17w-192, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht entzog dem Vater die Obsorge, übertrug diese alleine der Mutter, wies die Anträge des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge und auf Regelung des Kontaktrechts ab und setzte die Kontaktrechte aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluss.

Der allein gegen die Abweisung des Antrags auf Regelung des Kontaktrechts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf.

Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet (RIS-Justiz RS0047754). Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden (RIS-Justiz RS0047754 [T15]). Sogar im unverschuldeten Konfliktfall hat aber der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (RIS-Justiz RS0047754 [T16]). Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte (RIS-Justiz RS0047950 [T7]).

Nach den Feststellungen haben die Eltern nach der Trennung noch keine Gesprächsbasis und keinen respektvollen Umgang miteinander gefunden. Es ist nicht absehbar, ob eine Kommunikationsbasis in den nächsten Jahren erreicht wird. Die Mutter zeichnet den Kindern ein äußerst negatives und bedrohliches Bild des Vaters. Der Vater zeigte sich in der Vergangenheit bei...

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