Entscheidungs 8Ob140/18y. OGH, 24-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00140.18Y.1024.000
Record NumberJJT_20181024_OGH0002_0080OB00140_18Y0000_000
Judgement Number8Ob140/18y
Date24 Octubre 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.

Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert 4.319.203,03 EUR, Revisionsrekursinteresse 2.050.654,55 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 2018, GZ 47 R 278/18g-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei (Antragstellerin) beauftragte als Bauherrin die Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegnerin) als Generalunternehmerin mit der Durchführung eines Bauvorhabens. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich zur Fertigstellung der Gesamtanlage bis 12. 6. 2018. Für Teilrechnungen war eine Zahlungsfrist von 45 Tagen vereinbart, für die Schlussrechnung eine Zahlungsfrist von 60 Tagen.

Die Antragstellerin leistete der Antragsgegnerin nach § 1170b ABGB eine Sicherstellung in Höhe von 4.319.203,03 EUR, wobei als Sicherstellung eine Bankgarantie auf erstes Anfordern diente. Die Antragsgegnerin rief die Bankgarantie ab, die Bank nahm die Auszahlung jedoch noch nicht vor.

Mit der beantragten einstweiligen Verfügung soll der Antragsgegnerin aufgetragen werden, den Abruf der Bankgarantie zu widerrufen, sowie der Bank verboten werden, den Garantiebetrag auszuzahlen.

Das Erstgericht sah – auf das Wesentliche reduziert – folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 14. 5. 2018 unter Nachfristsetzung zunächst einen Teilrücktritt vom Generalunternehmervertrag hinsichtlich bestimmter Innenausbauleistungen mit der Begründung eines von der Antragsgegnerin zu verantwortenden erheblichen Bauzeitverzugs. Die Antragsgegnerin erklärte ihrerseits mit Schreiben vom 16. 5. 2018 für den Fall, dass sie nicht bis zum 31. 5. 2018 vollständige konkrete Weisungen zu näher ausgeführten Punkten erhalte, gemäß § 1168 Abs 2 ABGB ihren Rücktritt vom Werkvertrag. Es folgten weitere Korrespondenzen und Differenzen, wobei die Parteien einander unter anderem wechselseitig fehlende Mitwirkung vorwarfen und ebenso wechselseitig die Vorlage von Dokument(ation)en forderten. Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 12. 6. 2018 den Teilrücktritt der Antragstellerin vom 14. 5. 2018 zur Kenntnis und forderte diese auf, den zur 14. Teilrechnung einbehaltenen Betrag binnen einer Woche zu überweisen, andernfalls sie den Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs erklären müsse. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 14. 6. 2018 mit, dass der Einbehalt aufgrund der Nichterreichung des vereinbarten Baufortschritts erfolgt sei. Nach weiteren Korrespondenzen und Unstimmigkeiten erklärte die Antragstellerin am 29. 6. 2018 einen weiteren Teilrücktritt vom Generalunternehmervertrag hinsichtlich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachter Leistungen der Antragsgegnerin, den...

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