Entscheidungs 8Ob145/19k. OGH, 08-04-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00145.19K.0408.000
Judgement Number8Ob145/19k
Record NumberJJT_20200408_OGH0002_0080OB00145_19K0000_000
Date08 Abril 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.570,99 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2019, GZ 1 R 95/19a-33, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Mai 2019, GZ 34 Cg 7/18p-29, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.411,20 EUR (darin enthalten 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nahm mit seiner am 18. 1. 2018 erhobenen Klage die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft auf Rückzahlung überhöhten Honorars gestützt auf Schadenersatz und Bereicherung in Anspruch.

Die Beklagte wandte unter anderem Verjährung ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von 20.570,99 EUR sA statt; das Mehrbegehren in Höhe von 600 EUR sA wurde (rechtskräftig) abgewiesen.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das Urteil in gänzlich klagsabweisendem Sinn ab, wobei es – soweit für das Verständnis dieser Entscheidung von Bedeutung – von folgendem Sachverhalt ausging:

Die Beklagte vertrat den Kläger 2010 bis 2014 in einem Zivilprozess. Insgesamt überwies der Kläger der Beklagten im Zeitraum von 25. 10. 2010 bis 20. 4. 2014 47.205,07 EUR. Seine Rechtsschutzversicherung zahlte weitere 31.206,62 EUR. Am 26. 8. 2014 kündigte der Kläger der Beklagten die Vollmacht, weil sich – dadurch, dass der Kläger eine andere Anwaltskanzlei ersuchte, sich die Honorarabrechnung anzusehen – herausstellte, dass die Beklagte weit überhöhte Honorare und weit überhöhte Stundensätze abrechnete. Eine am 3. 9. 2014 angestrengte Klage der Beklagten gegen den Kläger auf weitere 50.444,76 EUR Anwaltshonorar wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Erstgerichts vom 29. 6. 2017 abgewiesen. Am 12. 11. 2014 legte die Beklagte im Honorarprozess ihre Leistungsverzeichnisse als Urkunde vor.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass sich aus der Feststellung, dass der Kläger am 26. 8. 2014 der Beklagten die Vollmacht aufkündigte, weil sich herausstellte, dass sie weit überhöhte Honorare und weit überhöhte Stundensätze abrechnete, die Kenntnis des Klägers von der überhöhten Abrechnung schon im August 2014 und damit die Verjährung der behaupteten Schadenersatzansprüche ergebe. Soweit sich der Kläger auf Bereicherungsrecht stützte vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass § 1486 Z 6 ABGB im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei, weil der Kläger nicht die Rückzahlung eines Vorschusses, sondern von zu viel bezahltem Honorar fordere, somit eine condictio indebiti nach § 1431 ABGB geltend mache. Die Vorschrift sei aber im Wege der Analogie heranzuziehen, weshalb sich auch allfällige Bereicherungsansprüche als verjährt erweisen würden.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage einer analogen Anwendung der Verjährungsfrist des § 1486 Z 6 ABGB bei Rückforderung von zu viel bezahltem Rechtsanwaltshonorar zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit einem auf Wiederherstellung des Ersturteils gerichteten Abänderungs-, hilfsweise mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt.

I. Der Kläger führt in der Revision zum einen ins Treffen, dass jedenfalls seine Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt seien. Dabei rügt er als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen einer Feststellung, wonach sich die Erkennbarkeit der Tatsache der Bezahlung eines zu hohen Honorars frühestens im Zuge des Beweisverfahrens des Honorarprozesses ergeben habe und ihm sein diesbezüglicher Schadenersatzanspruch dabei frühestens mit 16. 12. 2015 erkennbar gewesen sei.

I.1. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15]). Gerade dies ist hier der...

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