Entscheidungs 8Ob146/09t. OGH, 18-08-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00146.09T.0818.000
Date18 Agosto 2010
Judgement Number8Ob146/09t
Record NumberJJT_20100818_OGH0002_0080OB00146_09T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des S***** W*****, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2009, GZ 47 R 467/09p-20, womit über Rekurs der Gläubigerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13. Juli 2009, GZ 13 S 32/08y-17, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Schuldner beantragte am 14. 7. 2008 die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und die Annahme eines Zahlungsplans. Er bezifferte die Summe der Verbindlichkeiten mit 34.797,53 EUR und bot eine Quote von 36,21 %, zahlbar in 84 gleich großen Raten zu je 150 EUR. Unter anderem gab der Schuldner drei Forderungen der Gläubigerin Republik Österreich (Einbringungsstelle beim OLG Wien) in Höhe von 8.856,26 EUR, 351,54 EUR und 462,50 EUR an. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage 899,59 EUR, davon seien monatliche Ausgaben von 761 EUR zu zahlen. Der monatlich pfändbare Betrag belaufe sich auf 107,10 EUR.

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 2. 9. 2008 das Verfahren, beraumte die Gläubigerversammlung und die Prüfungstagsatzung auf den 10. 12. 2008 an und setzte die Frist zur Forderungsanmeldung mit 20. 11. 2008 fest. Innerhalb dieser Frist langte eine Forderungsanmeldung der Republik Österreich, Einbringungsstelle, über 462,50 EUR sowie die einer weiteren Gläubigerin in Höhe von 1.295,58 EUR beim Erstgericht ein. Diese Forderungen wurden anerkannt. Der Schuldner verbesserte in der Tagsatzung am 10. 12. 2008 den Zahlungsplan auf eine Quote von 100 %, zahlbar bis 31. 12. 2008 mittels Einmalzahlung über Fremdfinanzierung. Das Erstgericht bestätigte den Zahlungsplan mit Beschluss vom 11. 12. 2008 und hob das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 196 KO „per 30. 12. 2008“ auf.

Am 5. 3. 2009 beantragte die Gläubigerin die Beschlussfassung gemäß § 197 Abs 2 KO über eine nach ihrer Behauptung angemeldete aber nicht berücksichtigte Forderung von 9.100,26 EUR aus dem Titel der Rückforderung gewährter Unterhaltsvorschüsse. Zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung sei mit einem Beschluss des Berzirksgerichts Hernals vom 28. 5. 2008 die Exekution bewilligt worden.

Der Schuldner sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Frist des Zahlungsplans, den er fristgerecht erfüllt habe, sei am 31. 12. 2008 abgelaufen.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Die von der Gläubigerin behauptete Forderungsanmeldung sei nie bei Gericht eingelangt. Der von den Gläubigern am 10. 12. 2008 angenommene Zahlungsplan, dessen Frist mit 31. 12. 2008 begrenzt war, sei am 13. 12. 2008 vom Gemeinschuldner erfüllt worden. Ein Antrag gemäß § 197 Abs 2 KO könne nur innerhalb der Laufzeit des Zahlungsplans gestellt werden; der Antrag sei daher unzulässig.

Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss über einen Rekurs der Gläubigerin auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Die Verpflichtung des Schuldners, ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen für ihm bekannte Gläubiger zur Verfügung zu halten, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet hätten, ende in der Regel mit der im Zahlungsplan festgelegten Frist. Dies sei bei extrem kurzer Laufzeit des Zahlungsplans wie hier nicht sachgerecht. Eine Antragstellung durch einen Gläubiger sei daher innerhalb der in § 194 Abs 1 KO genannten Zahlungsfrist von sieben Jahren zulässig, sodass der Antrag der Konkursgläubigerin nicht verspätet sei. Das Erstgericht werde bei seiner neuerlich zu treffenden Entscheidung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkt des Fristablaufs des Zahlungsplans, im konkreten Fall daher auf Dezember 2008 abzustellen und diese zu erheben haben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob nach Ablauf der Zahlungsfrist des Zahlungsplans eine Antragstellung gemäß § 197 Abs 2 KO zulässig sei.

Mit seinem gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs strebt der Gemeinschuldner die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

I. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind materiell noch die Bestimmungen der KO vor Inkrafttreten des IRÄG 2010 BGBl I 2010/29 anzuwenden (§ 273 Abs 1 IO).

II. § 197 KO wurde mit der KO-Novelle 1993, BGBl 1993/974, als Teil der neuen Sonderbestimmungen für natürliche Personen (§§ 181 - 216 KO, „Privatkonkurs“) geschaffen. Mit dieser Novelle beabsichtigte der Gesetzgeber, auch Nichtunternehmern die Chance für einen Neuanfang zu...

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