Entscheidungs 8Ob26/14b. OGH, 28-04-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00026.14B.0428.000
Record NumberJJT_20140428_OGH0002_0080OB00026_14B0000_000
Judgement Number8Ob26/14b
Date28 Abril 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) J***** S*****, und 2) E***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg, wegen 400.000 EUR sA (Erstbeklagter) und eingeschränkt auf Kosten (Zweitbeklagte), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2014, GZ 15 R 217/13m-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens sowie die angeblichen sekundären Feststellungsmängel liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor.

§ 500a ZPO sieht eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht vor; die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof im Allgemeinen nicht aufgegriffen werden kann (8 ObA 16/13f; 8 Ob 47/12p).

Die Zusatzbegründung des Berufungsgerichts ist klar nachvollziehbar. Der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt seiner Begründung zugrunde gelegt und das Ergebnis des Vorverfahrens unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den angeblichen sekundären Feststellungsmängeln auf die vertraglich vereinbarte „ausschließlich gemeinsame Schotterausbeutung“ Bezug nimmt, ist sie auf die Entscheidung im Vorverfahren zu verweisen. Diesem Umstand sowie auch dem Hinweis auf den „bergbaurechtlichen Bevollmächtigten“ kommt keine Relevanz zu.

2. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass für die Beurteilung der Verjährung des hier geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht „das Verweigerungsverhalten“ des Erstbeklagten maßgeblich sei. Vielmehr sei auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf körperliche Ausbeutung des Schotterkörpers im Vorverfahren abzustellen. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs könne erst beginnen, wenn dieser Erfüllungsanspruch unmöglich sei.

3. Solange die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufrecht besteht, kann der Gesellschafter unter bestimmten...

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