Entscheidungs 8Ob3/16y. OGH, 17-08-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00003.16Y.0817.000
Judgement Number8Ob3/16y
Record NumberJJT_20160817_OGH0002_0080OB00003_16Y0000_000
Date17 Agosto 2016
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. DI M*****, vertreten durch Dr. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. R*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 32.400 EUR sA, über die Rekurse der beklagten Partei, des Erstnebenintervenienten und des Zweitnebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2015, GZ 4 R 236/14a-35, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juli 2014, GZ 35 Cg 70/13b-15, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die beiden Nebenintervenienten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Wien. Die Beklagte bot dem Zweitnebenintervenienten am 21. 11. 2011 den Kauf seines Hälfteeigentums an dieser Liegenschaft um 900.000 EUR an. In diesem Anbot war die Einverleibung des lastenfreien Eigentums der Beklagten „nach Ablauf der ob der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung“ vorgesehen. Der Zweitnebenintervenient nahm das Anbot am 9. 12. 2011 an.

Mit Kaufvertrag vom 20. 12. 2011 erwarb DI Ma***** M***** die Liegenschaftshälfte des Zweitnebenintervenienten, der bei Abschluss dieses Vertrags vom Erstnebenintervenienten, seinem Bruder und Vater von DI Ma***** M***** vertreten wurde. Unter Ausnützung der für diesen Liegenschaftsanteil bestehenden Rangordnung wurde ihr grundbücherliches Eigentum eingetragen.

Die Beklagte brachte am 27. 7. 2012 gegen den Zweitnebenintervenienten eine Klage auf Zuhaltung des Kaufvertrags ein. Nachdem in der Folge die gesamte Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 27. 12. 2012 an einen Dritten veräußert worden war, schlossen die Beklagte und der Zweitnebenintervenient einen Vergleich. In diesem verpflichteten sich die Nebenintervenienten, der Beklagten zur ungeteilten Hand 125.000 EUR „an pauschaliertem Schadenersatz“ binnen 14 Tagen zu zahlen sowie die Kosten zu ersetzen. Damit sollten auch allfällige Schadenersatzansprüche gegen DI Ma***** M***** abgegolten werden. Die Nebenintervenienten verpflichteten sich weiters, die Beklagte für „etwaige Makleransprüche“ der Klägerin zur ungeteilten Hand schad- und klaglos zu halten.

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Provision von 32.400 EUR sA. Sie sei Maklerin und habe der Beklagten den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil des Zweitnebenintervenienten vermittelt. Ihr Provisionsanspruch sei durch die Annahme des Kaufanbots entstanden. Darauf, dass der Erstnebenintervenient über eine Rangordnung hinsichtlich der Anteile des Zweitnebenintervenienten verfüge, habe sie ausdrücklich hingewiesen. Nachdem die Liegenschaft anderweitig verkauft worden sei, hätten die Parteien außergerichtlich eine Abschlagszahlung von 450.000 EUR vereinbart. Die Beklagte habe damit einen Gewinn in dieser Höhe aus dem von der Klägerin vermittelten Kauf lukrieren können. Aufgrund der Verdienstlichkeit der Klägerin sei daher mit diesem Vergleichsabschluss ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der Gewinn aus einem An- und Weiterverkauf der Liegenschaft zumindest dem Betrag von 125.000 EUR entsprochen habe. Der Honoraranspruch sei auf Basis der ursprünglich vereinbarten Kaufvertragssumme zu bemessen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Klägerin sei nicht verdienstlich geworden. Bei Anbotslegung durch die Beklagte sei der Zweitnebenintervenient nicht mehr Eigentümer des Hälfteanteils gewesen. Der Abschluss eines Kaufvertrags habe aufgrund...

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