Entscheidungs 8Ob39/11k. OGH, 28-02-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00039.11K.0228.000
Date28 Febrero 2012
Judgement Number8Ob39/11k
Record NumberJJT_20120228_OGH0002_0080OB00039_11K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofstätter Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 16.406 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Februar 2011, GZ 5 R 62/10x-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. November 2010, GZ 66 Cg 110/10v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Art 24 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden ist?

2. Wenn Frage 1. bejaht wird:

Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?

3. Wenn Frage 2. verneint wird:

Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?

II.

Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Text

Begründung:

A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, das Sportwetten veranstaltet. Sie erwirkte gegen den Beklagten, der in Italien wohnt, bei dem in Österreich zentral dafür zuständigen Bezirksgericht für Handelssachen Wien einen europäischen Zahlungsbefehl nach Art 12 EuMahnVO auf Zahlung von 16.406 EUR zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten, gegründet auf „Schadenersatz wegen Vertragsverletzung“.

2. Der Beklagte erhob durch seinen Rechtsanwalt fristgerecht Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Er brachte darin zur Begründung seiner Bestreitung vor, die Klagsforderung sei unschlüssig, unberechtigt und nicht fällig.

3. Nach Einlangen des Einspruchs des Beklagten überwies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als für das weitere Verfahren zuständiges Gericht gemäß Art 17 Abs 1 EuMahnVO. Dieses Gericht erteilte den Parteien den Auftrag, ihr gesamtes Vorbringen und ihre Beweisanträge mit Schriftsätzen noch vor der ersten mündlichen Streitverhandlung bekanntzugeben.

4. Der Beklagte brachte in Befolgung dieses Auftrags einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in welchem er erstmals Unzuständigkeit des Prozessgerichts mit der Begründung einwandte, er habe seinen einzigen Wohnsitz in Italien.

Die Klägerin replizierte, der Antragsgegner habe es übernommen, den Vertrieb des Wettengeschäfts der Klägerin in Italien (Sardinien) aufzubauen und zu betreuen. Zu seinen Aufgaben habe gehört, die Wetteinsätze von den lokalen Annahmestellen einzukassieren und das Geld abzüglich der ausbezahlten Wettgewinne an die Klägerin weiterzuleiten. Zur Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben sei zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet...

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