Entscheidungs 8Ob40/04x. OGH, 21-07-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00040.04X.0721.000
Date21 Julio 2005
Judgement Number8Ob40/04x
Record NumberJJT_20050721_OGH0002_0080OB00040_04X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1) Mag. Jaro H*****, und 2) DI Rudolf H*****, beide vertreten durch Braunegg-Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Puschner, Mag. Spernbauer, Mag. Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entschädigung nach § 12 Wiener Nationalparkgesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2004, GZ 44 R 12/04x-24, womit der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 7. November 2003, GZ 3 Nc 10032/02a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Landpachtvertrag vom 24. Juli 1979 wurde der Rechtsvorgänger der Antragsteller Pächter größerer landwirtschaftlicher Grundflächen. Diese Flächen wurden in weiterer Folge noch ergänzt. Die Einbeziehung der Pachtflächen in das Nationalparkgebiet im Sinne des Wiener Nationalparkgesetzes hat eine Erschwerung der Wirtschaftsführung bewirkt. Die Antragsteller haben Pachtflächen an eine Unterpächterin verpachtet. Dieser Unterpächterin wurden auch gewisse Bewilligungen über die Bewirtschaftung unter bestimmten Auflagen nach dem Wiener Nationalparkgesetz erteilt, deren Umfang die Unterpächterin beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte.

Ihrem Antrag vom 28. 9. 1999 auf Entschädigung nach § 12 Abs 1 Wiener Nationalparkgesetz (kurz Wr. Nationalparkgesetz) legen die Antragsteller zugrunde, dass durch die Schaffung des Nationalparkes Donau - Auen bestimmte im Antrag genannte Pachtflächen der Antragsteller in das Nationalparkgebiet einbezogen und diese Grundflächen naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen wurden. Dadurch sei eine erschwerte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Pachtgründe für die Antragsteller eingetreten. Die Antragsteller begehren eine Entschädigung für die auferlegten Beschränkungen.

Dieser Antrag wurde zunächst im Verwaltungsweg mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. April 2001 zu Zl MA ***** mangels Antragslegitimation der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 27. 8. 2002 zu Zl 2002/10/0061-5 die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde zurückgewiesen, weil es den Antragstellern im Entschädigungsverfahren freisteht, nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen einer sukzessiven Kompetenz die ordentlichen Gerichte anzurufen. Nach § 59 Abs 8 Bauordnung für Wien (kurz Wr.BO), auf die im Wr. Nationalparkgesetzes betreffend Entschädigungsansprüche verwiesen wird, kann binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des erstbehördlichen Bescheides das zuständige Außerstreitgericht angerufen werden.

Die Antragsteller stellten dann am 7. Oktober 2002 den hier maßgeblichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages beim Erstgericht. Der damit verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Dreimonatsfrist wurde bewilligt.

Die Antragsteller stützen sich im Wesentlichen darauf, dass auch sie als Pächter „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz und damit zur Geltendmachung einer Entschädigung nach dieser Bestimmung berechtigt seien. Sie begründen diese Rechtsansicht sehr ausführlich unter Heranziehung verschiedenster Interpretationsgrundsätze und umfangreicher Rechtsgutachten. Auch wenn die Antragsteller die Pachtflächen selbst wieder unterverpachtet hätten, treffe sie doch zumindest „wirtschaftlich" die Erschwerung der Wirtschaftsführung und der Ertragsminderung. Es werde auch darauf „hingewiesen", dass die Unterpächterin deren Entschädigungsanspüche der Antragstellerin abgetreten habe. Ungeachtet allfälliger Räumungsklagen bzw Verfahren über die Auflagen für die Bewirtschaftung, die nur für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein könnten, werde die Feststellung begehrt, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Die Antragsgegnerin bestritt sehr ausführlich die Antragsberechtigung und wendete vor allem ein, dass Pächter nicht als „sonstige Verfügungsberechtigte" im Sinne des § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetzes anzusehen seien. Auch sei den Antragstellern gar kein Schaden entstanden, weil sie selbst die Pachtflächen wieder unterverpachtet hätten und der Unterpächter die Beschränkungen ohnehin nicht beachte.

Das Erstgericht fällte einen „Teilbeschluss" über den Grund des Anspruches. Es bejahte die Anspruchsberechtigung der Antragsteller dem Grunde nach. Es vertrat rechtlich die Ansicht, dass der Begriff der „sonstigen Verfügungsberechtigten" nach § 12 Abs 1 Wr. Nationalparkgesetz auch Pächter umfasse. Entscheidend sei nach dem Gesetzeszweck, wem die Nutzungsberechtigung an den Grundflächen tatsächlich zukomme. Die Erlassung eines Teilsachbeschlusses sei verfahrensökonomisch geboten.

Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes und gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht davon aus, dass es darum gehe, dass dem Rechtssubjekt eine Entschädigung zukomme, in dessen Vermögen sich der Nachteil auswirke. Es sei nicht auf die Verfügungsberechtigung über das Eigentum, sondern auf die Dispositionsmöglichkeit über die Sache abzustellen. Ob den Antragstellern trotz Unterverpachtung ein Schaden entstanden sei, könne nur anhand des Unterpachtvertrages beurteilt werden und betreffe bloß die Höhe, nicht aber den Grund des Anspruches. Der Pächter könne auch nicht bloß auf allfällige der Liegenschaftseigentümerin zu gewährende Entschädigungssummen verwiesen werden, weil dies keine ausreichende Entschädigung darstellte. Der der Pächterin eingetretene Nachteil könne weit größer sein als der durch die Pachtzinsminderung beim Verpächter eintretende Nachteil. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass eine Entscheidung dem Grunde nach im Außerstreitverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Verfahrensökonomisch sei ein solches Vorgehen gerechtfertigt.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Zunächst ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass bisher regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass eine analoge Anwendung des § 393 ZPO (Teil- und Zwischenurteil) im Sinne der Zulässigkeit eines Teil- oder Zwischenbeschlusses" im Außerstreitverfahren aF nicht...

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