Entscheidungs 8Ob62/14x. OGH, 24-03-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00062.14X.0324.000
Record NumberJJT_20150324_OGH0002_0080OB00062_14X0000_000
Date24 Marzo 2015
Judgement Number8Ob62/14x
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2014, GZ 38 R 36/14x-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 19. November 2013, GZ 9 C 286/13m-7, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Hinsichtlich Punkt 1.1.a, 2.Teil (Antrag auf Feststellung, dass zwischen den Parteien das aus dem Pachtvertrag resultierende Optionsrecht auf Ankauf des Pachtgegenstands um einen Kaufpreis von 1.800.000 EUR abzüglich der bis dahin gezahlten Pachtzinse inklusive der gesamten geleisteten Mieten an die Gemeinde W***** nicht besteht), werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

II. Im Übrigen werden die Urteile der Vorinstanzen teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung - unter Einschluss des bestätigten Ausspruchs - insgesamt als Teilurteil zu lauten hat:

„I. 1.1.a (1.Teil) Zwischen der klagenden und der beklagten Partei wird festgestellt, dass das aus dem Pachtvertrag vom 21. 8. 2008 resultierende uneingeschränkte Vorkaufsrecht am Pachtgegenstand nicht mehr besteht

II. Die Klagebegehren

1.1. es werde zwischen den Parteien festgestellt, dass

b.) die beklagte Partei und ihre Rechtsnachfolger gegenüber der klagenden Partei als Eigentümerin des im Hauptbuch A2 ***** eingetragenen Superädifikats, bestehend aus dem festgemauerten Bauwerk „Restaurant W*****“, einem festgemauerten Imbissstand und einem hölzernen Musikpodium mit der Grundstücksadresse P***** in ***** Wien, und ihren Rechtsnachfolgern nicht berechtigt seien, sich anzumaßen, das Eigentum der klagenden Partei zu stören, indem ein uneingeschränktes Vorkaufsrecht und die Option für den Ankauf des Eigentums der klagenden Partei um den Kaufpreis von 1.800.000 EUR abzüglich der bis dahin geleisteten Pachtzinse inklusive der gesamten geleisteten Mieten eingefordert werden;

c) die beklagte Partei und ihre Rechtsnachfolger gegenüber der klagenden Partei als Eigentümerin des im Hauptbuch A2 ***** eingetragenen Superädifikats, bestehend aus dem festgemauerten Bauwerk „Restaurant W*****“, einem festgemauerten Imbissstand und einem hölzernen Musikpodium mit der Grundstücksadresse P***** in ***** Wien, und ihren Rechtsnachfolgern nicht berechtigt seien, sich anzumaßen, das Eigentum der klagenden Partei zu stören, indem der zu 35 C 492/09s des Bezirksgerichts Leopoldstadt erlangte Titel, nach welchem die klagende Partei schuldig sei, die Stadt W***** als Vermieterin und Grundstückseigentümerin von der Verpachtung und dem uneingeschränkten Vorkaufsrecht der beklagten Partei schriftlich mittels Urkundenhinterlegung zu informieren und diese in der UH-Kartei der KG L*****, zu registrieren, eingefordert werde;

1.2. die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig,

a) die zu 65 E 4659/12b des BG Innere Stadt Wien geführte Exekution, nämlich die Stadt W***** als Vermieterin und Grundstückseigentümerin von der Verpachtung und dem uneingeschränkten Vorkaufsrecht der beklagten Partei schriftlich mittels Urkundenhinterlegung zu informieren und diese in der UH-Kartei der KG L*****, zu registrieren, zu beseitigen und in deren Einstellung einzuwilligen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution;

b) ab sofort jede im Punkt 1.1.a bis 1.1.c genannte Anmaßungs- bzw Störungshandlung und jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen, dies bei sonstiger Exekution

werden abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Pächter eines im Eigentum der Stadt W***** stehenden Grundstücks mit der Liegenschaftsadresse P*****. Auf der Liegenschaft befand sich ein dem Kläger gehörendes Superädifikat, das Restaurant „Zum W*****“, samt einem hölzernen Musikpavillon und einem Kiosk für den Straßenverkauf. Der Kläger verpachtete dieses Objekt an die Beklagte befristet auf fünf Jahre, wobei eine Verlängerungsmöglichkeit auf weitere drei Jahre unter Voraussetzung der Einhaltung der vertraglich übernommenen Pflichten vereinbart wurde.

Weiters räumte der Kläger der Beklagten in Punkt 22 des Pachtvertrags „ein Vorkaufsrecht für die Dauer des Pachtvertrages von fünf Jahren sowie eine Verlängerung von maximal bis zu drei Jahren“ ein und für die „Dauer von acht Jahren das Optionsrecht für den Ankauf des Pachtgegenstands um einen Kaufpreis von 1.800.000 EUR, wobei die bis dahin bezahlten Pachtzinse inklusive der gesamten geleisteten Mieten an die Gemeinde W***** den vereinbarten Kaufpreis wiederum mindern“. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Erklärung für die Ausübung des Optionsrechts spätestens am 10. 1. 2016 beim Kläger eingelangt sein müsse .

In der Folge führten die Parteien verschiedene gerichtliche Verfahren gegeneinander. So klagte die Beklagte den Kläger zu 35 C 492/09s des BG Leopoldstadt darauf, die Grundstückseigentümerin von der Verpachtung und dem uneingeschränkten Vorkaufsrecht mittels Urkunden-hinterlegung zu informieren und diese in der UH-Kartei zu registrieren. Dieser Klage wurde rechtskräftig stattgegeben.

Der Kläger wiederum kündigte den Pachtvertrag gerichtlich auf. Daraufhin bot die Beklagte den Ankauf des Gebäudes um einen Restkaufpreis von 1.350.000 EUR...

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