Entscheidungs 8Ob74/09d. OGH, 28-01-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00074.09D.0128.000
Record NumberJJT_20100128_OGH0002_0080OB00074_09D0000_000
Date28 Enero 2010
Judgement Number8Ob74/09d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** R*****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Günther Viehböck, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F*****, wegen Feststellung (Streitwert 41.142,89 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2009, GZ 3 R 9/09d-22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. November 2008, GZ 23 Cg 290/07s-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.972,98 EUR (darin 328,83 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, einer Wohnungs- und SiedlungsgesmbH, wurde mit 18. 9. 2007 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger hat mit der Gemeinschuldnerin 2005 einen Mietvertrag über eine Mietwohnung samt zugehörigem PKW-Abstellplatz abgeschlossen. Pkt VI. dieses Mietvertrags lautet wie folgt:

„VI. Finanzierungsbeitrag

1. Der Mieter verpflichtet sich spätestens binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Baubewilligung dem Vermieter zur Leistung eines Finanzierungsbeitrages (Grund- und Baukostenbeitrag) im Betrag von EUR 41.175,50.

2. Im Falle der Auflösung dieses Mietvertrages erfolgt eine Rückzahlung nach Maßgabe und der Berechnungsmethodik analog des § 17 WGG, wonach der unter Z 1 genannte Betrag ab dem Erstbezug mit 2% jährlich abgewertet und (allenfalls) der abgewertete Betrag mit der dem Index der Verbraucherpreise aufgewertet wird. Bei Geltendmachung von in diesem Vertrag vereinbarten Eintritts- oder Weitergaberechten (Pkt XXIV./3.) findet eine Auszahlung nicht statt (Pkt XVI./2.).“

Der Kläger hat den Finanzierungsbeitrag in Höhe von 41.175,50 EUR am 26. 7. 2006 an die Gemeinschuldnerin geleistet. Das Mietverhältnis wurde bislang weder vom Kläger noch vom Beklagten aufgekündigt und ist weiterhin aufrecht.

Der Kläger hat im Konkursverfahren das Begehren auf...

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