Entscheidungs 8Ob82/05z. OGH, 08-09-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00082.05Z.0908.000
Date08 Septiembre 2005
Judgement Number8Ob82/05z
Record NumberJJT_20050908_OGH0002_0080OB00082_05Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mladenka J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Zoran J*****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 26. April 2005, GZ 21 R 85/05d-8, womit über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Dezember 2004, GZ 2 C 118/04m-4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Beide Parteien sind bosnische Staatsangehörige und wohnen im Sprengel des Erstgerichtes. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg zu 2 C 28/03z vom 30. 10. 2003 rechtskräftig geschieden.

Mit am 24. 9. 2004 beim Erstgericht eingelangtem Antrag beantragt die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Während der Ehe hätten die Parteien gearbeitet und das gesamte gemeinsam erwirtschaftete Geld in den Erwerb einer Liegenschaft und den Bau eines darauf errichteten Gebäudes investiert. Es handle sich um ein Grundstück in Serbien. Nur der Antragsgegner sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Mit Ausnahme eines ausschließlich vom Antragsgegner benutzten PKW VW Polo seien weitere Vermögenswerte während der Ehe nicht erwirtschaftet worden. Der primäre Aufteilungsantrag der Antragstellerin zielt darauf, dass dem Antragsgegner die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 49.250,62 EUR aufgetragen werden soll.

Der Antragsgegner, der bereits am 12. 3. 2004 einen Antrag auf „Teilung des gemeinsamen Gutes" der Parteien beim Grundbuchgericht in D***** (Serbien) eingebracht hatte, erhebt den Einwand der Rechtshängigkeit durch das Verfahren beim Grundbuchsgericht D*****. Der dort vom Antragsgegner gestellte Antrag verfolge ebenfalls die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der früheren Ehegatten.

Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag zurück. Es erachtete rechtlich, dass Staatsverträge, die Österreich zur Anerkennung der bosnischen (richtig: serbischen) Rechtshängigkeit verpflichteten, fehlten. Es entscheide daher das autonome österreichische Recht, ob die Rechtshängigkeit zu beachten sei. Vor österreichischen...

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