Entscheidungs 8Ob87/05k. OGH, 06-10-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00087.05K.1006.000
Date06 Octubre 2005
Record NumberJJT_20051006_OGH0002_0080OB00087_05K0000_000
Judgement Number8Ob87/05k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache T*****gesellschaft mbH, *****, wegen Genehmigung des Verteilungsentwurfs, über den Rekurs der Gläubigerin A*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 13. Juni 2005, GZ 3 R 57/05k-86, mit dem dieses den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Februar 2005, GZ 25 S 133/95m-83, aufgehoben hat, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 24. März 1995 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin den Konkurs. Zur Konkursmasse zählten rund 220 Tonnen Olivenöl an dem sowohl eine Gläubigerbank als auch die Rekurswerberin das Bestehen von Absonderungsrechten geltend machten. Der Masseverwalter anerkannte letztlich mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das Absonderungsrecht der Gläubigerbank, die sich auf einen Pfandbestellungsvertrag vom 13. 12. 1994 und auf entsprechende Übertragungsakte stützte. Die Rekurswerberin verfügt über eine rechtskräftig festgestellte Forderung von ATS 6,007.294,-- (= EUR 436.567,08) für die auf das Olivenöl entfallende Überschussbestandsabgabe. Mit Sicherstellungsauftrag vom 1. 2. 1995 ordnete die Rekurswerberin die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung dieser Überschussbestandsabgabe an. Laut Pfändungsprotokoll vom 8. 2. 1995 pfändete das zuständige Finanzamt in Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unter anderem „220.000 Tonnen Olivenöl in 6 Nirosta-Tanks".

Noch im Sommer 1995 verkaufte der Masseverwalter den Lagerbestand an Olivenöl. Im Juni 1998 überwies er das Guthaben auf dem Konkurs Anderkonto von ATS 6,327.824,10 (= EUR 459.860,91) an die Gläubigerbank, die inzwischen alle anerkannten Konkursforderungen erworben hatte. Die Überweisung erfolgte ohne Verteilungsbeschluss.

Im Februar 2004 erstattete der Masseverwalter eine - korrigierte - Schlussrechnung sowie einen (in der Folge berichtigten) Verteilungsentwurf, bei dem er von einem (fiktiven) Massestand von EUR 528.528,15 ausging. In diesem Entwurf zog der Masseverwalter schon bestimmte Entlohnungsansprüche und Kosten von EUR 68.376,52 Masseforderungen von EUR 908,41 sowie die Absonderungsrechte der Gläubigerbank (EUR 350.089,14 zuzüglich Zinsen von EUR 101.170,92) ab, sodass EUR 7.982,86 für die Konkursgläubiger verblieben. Die Forderungen der Konkursgläubiger beliefen sich auf insgesamt EUR 950.826,89 (davon auf die Rekurswerberin EUR 514.289,81) was einer Quote von 0,839 % entspräche.

Sowohl die Gläubigerbank als auch die Rekurswerberin erhoben gegen den Verteilungsentwurf Erinnerungen.

Das Erstgericht gab den Erinnerungen der Gläubigerbank teilweise Folge, wies die Erinnerungen der Rekurswerberin ab und genehmigte den (berichtigten) Verteilungsentwurf.

Über Rekurs der Gläubigerin A***** hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Konkurssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Das Erstgericht habe einen Beschluss über die Schlussverteilung fassen wollen, dabei aber eine unzutreffende Ausgangssituation gewählt. Das „zur Verteilung verfügbare Vermögen" könne nämlich erst gewiss sein, wenn der Erlös aus der Verwertung des Absonderungsgutes verteilt worden sei. Aus der Sondermasse seien zunächst die Forderungen der Absonderungsgläubiger (ihrem Rang nach) zu befriedigen, verbleibe ein Überrest, fließe dieser in die allgemeine Masse. Der Auffassung des Erstgerichtes, dass der aus der Verwertung der Sondermasse erzielte Erlös formlos - durch Zuweisung an die Gläubigerbank als Absonderungsgläubigerin - verteilt worden sei und deswegen eine Verteilung - nach den Vorschriften der EO nicht mehr zu erfolgen habe, könne nicht zugestimmt werden. Nach der Judikatur habe auch eine formlose Verteilung (§ 214 Abs 2 EO) des Verwertungserlöses durch das Konkursgericht zu erfolgen und es sei ein Verteilungsbeschluss selbst dann zu fassen, wenn alle Beteiligten einverstanden seien. Andernfalls liege keine wirksame Verteilung vor. Die formlose Ermächtigung an den Masseverwalter, den Erlös aus der Verwertung der Sondermasse der Gläubigerbank auszufolgen, erübrige daher keineswegs eine Entscheidung über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Sondermasse. Gerade dies greife der Rekurs auf.

Bestünden mehrere Absonderungsrechte an einer Sache, erfolge die Verteilung nach dem Grundsatz der Priorität. Hier stünden Absonderungsrechte der Gläubigerbank, die sich dazu auf einen...

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