Entscheidungs 8Ob88/15x. OGH, 25-11-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00088.15X.1125.000
Judgement Number8Ob88/15x
Record NumberJJT_20151125_OGH0002_0080OB00088_15X0000_000
Date25 Noviembre 2015
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Familienrechtssache der mj 1. I*****, 2. H*****, 3. C*****, alle in Pflege und Erziehung ihrer Mutter L*****, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, *****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*****, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Mai 2015, GZ 23 R 184/15d-43, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 1. April 2015, GZ 2 PU 85/11b-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Ehe der Eltern, die 2012 einvernehmlich geschieden wurde, entstammen die minderjährigen Kinder T*****, I*****, H***** und C*****. Die drei jüngeren Kinder leben im Haushalt der Mutter, der älteste Sohn, der mj T*****, wohnt seit Oktober 2014 beim Vater.

Am 23. Februar 2015 beantragte der Vater, die von ihm für seine drei jüngeren Kinder zu erbringenden Unterhaltsleistungen - rückwirkend für drei Jahre - auf insgesamt 114 EUR monatlich herabzusetzen (je 40 EUR für I***** und H*****; 34 EUR für C*****). Er verfüge schon seit April 2011 nur über ein Einkommen von 1.033,40 EUR aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für sich und seinen bei ihm lebenden Sohn T*****. Mit diesem Einkommen könne er die bisher festgesetzten Unterhaltsbeträge nicht aufbringen. Zudem sei er aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms nicht arbeitsfähig. Für die Lebenskosten seines Sohnes T***** müsse er allein aufkommen; er erhalte weder Unterhaltsleistungen der Mutter, noch einen Unterhaltsvorschuss.

Die drei jüngeren Kinder sprachen sich gegen die Herabsetzung aus. Der Vater erhalte Mindestsicherung und beziehe eine Mietbeihilfe, weshalb sein Einkommen insgesamt höher sei als die Bemessungsgrundlage, die das Gericht anlässlich der Festsetzung der bisherigen Unterhaltsbeiträge herangezogen habe.

Mit dem angefochtenen Teilbeschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum ab 1. November 2014 ab. Bei Anwendung der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Prozentsätze zeige sich, dass die festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei bei der Mutter lebenden Kinder...

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