Entscheidungs 8ObA102/04i. OGH, 20-10-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00102.04I.1020.000
Judgement Number8ObA102/04i
Record NumberJJT_20041020_OGH0002_008OBA00102_04I0000_000
Date20 Octubre 2004
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Evelyne M*****, vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied, Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Burgstaller & Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 11.894,72 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2004, GZ 7 Ra 53/04x-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 10a Abs 1 MSchG wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses durch die Meldung der Schwangerschaft gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Solche Gründe werden in § 10a Abs 2 MSchG angeführt. Als eine sachliche Rechtfertigung wird auch die Befristung zur Erprobung genannt, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

Im vorliegenden Fall wurde mit der Klägerin, die eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe 1999 abgeschlossen hatte, Anfang 2002 ein mit sechs Monaten befristetes Dienstverhältnis vereinbart. Es war vorgesehen, dass die Klägerin in der Abteilung Rechnungswesen, in der generell eine derartige Befristung vereinbart wird, vorwiegend in der Buchhaltung, bei der Provisionsabrechnung, bei der Schadensverrechnung und im allgemeinen Zahlungsverkehr zum Einsatz kommen wird. Sie wurde dann auch der Buchhaltungsabteilung zur Einschulung und Erprobung zugeteilt. Sie bekleidete die Stellung einer Sachbearbeiterin im Rechnungswesen, die im Rahmen der Richtlinien alle für die ordnungsgemäße Buchführung und transparente Kostenrechnung erforderlichen Buchungen, Kontrollen und Kontenabstimmung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung des Bargeldverkehrs vorzunehmen hatte. Die umfangreichen Aufgaben der Klägerin dabei wurden im Einzelnen...

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