Entscheidungs 8ObA116/02w. OGH, 13-06-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00116.02W.0613.000
Judgement Number8ObA116/02w
Date13 Junio 2002
Record NumberJJT_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Manfred Gürtler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, Monteur, *****, vertreten durch Frischenschlager und Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 3.364,23 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2002, GZ 11 Ra 392/01y-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 2001, GZ 6 Cga 124/00h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,20 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen ab 6. 3. 2000 als Monteur mit einem Bruttostundenlohn von S 109,-- eingestellt. Er war bei einem Beschäftigerbetrieb, auf den der Kollektivvertrag für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie zur Anwendung gelangt, eingesetzt. Die Arbeitszeiten im Beschäftigerbetrieb waren dem Kläger auf Grund einer vorherigen Tätigkeit bereits bekannt. Sie war von 7.18 Uhr bis 16.00 Uhr bzw

15.35 Uhr am Freitag. Es wurden Vereinbarungen über die Reisekosten und die Tagesauslöse sowie Nachtauslöse, Erschwernis-, Schutz- und Montagezulage getroffen. Der Schichtbetrieb wurde ausgeschlossen. Am Freitag den 16. 6. 2000 wurde dem Kläger jedoch vom Vorarbeiter im Beschäftigerbetrieb mitgeteilt, dass der Schichtbetrieb eingeführt werde und nunmehr der Arbeitsbeginn des Klägers um 14.00 Uhr sei. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wurden ab dem 19. 6. 2000 bis 28. 7. 2000 die Arbeitszeiten von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr und dann von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt und dann einige Arbeitnehmer für den Dienstbeginn um 6.00 Uhr und die anderen mit dem Dienstbeginn ab 14.00 Uhr eingeteilt. Es gab auch Arbeitnehmer, die weiter ihren bisherigen Arbeitsbeginn ab 7.18 Uhr beibehielten.

Der Kläger erklärte dem Vorarbeiter, die neuen Arbeitszeiten nicht zu akezeptieren. Der Vorarbeiter bestand jedoch auf diese neuen Arbeitszeiten und verwies darauf, dass der Kläger dann, wenn er damit nicht einverstanden wäre, gehen müsse. Der Personalchef suchte dann noch beim Vorarbeiter eine andere Einteilung zu erreichen. Als dies jedoch abgelehnt wurde, wurde der Kläger vom Personalchef mit dem Auftrag weggeschickt, sich bei der Beklagten zu melden. Am darauffolgenden Montag, dem 19. 6. 2000 rief der Kläger gegen 10.00 Uhr bei der Beklagten an und teilte ihr mit, dass er mit der in der Beschäftigerfirma neu eingeführten Arbeitszeit nicht einverstanden und von dieser nach Hause geschickt worden sei. Die Beschäftigerfirma erklärte diese Arbeitszeitverlegung der Beklagten gegenüber mit dem bevorstehenden Betriebsurlaub und zu erledigenden Aufträgen und erhöhten Pönalen vorhergesehene Ereignisse konnten nicht festgestellt werden.

Die Beklagte teilte dann am 19. 6. gegen 16.00 Uhr dem Kläger mit, dass nunmehr seine Arbeitszeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr sei und forderte ihn auf, am nächsten Tag seine Arbeit wieder bei der Beschäftigerfirma anzutreten. Der Kläger erklärte dazu nicht bereit zu sein, jedoch zur vereinbarten Arbeitszeit gerne seiner Arbeit nachzukommen. Darauf erklärte die Beklagte, dass dann, wenn der Kläger nicht zur Arbeit erscheine, die Beklagte dies als unbegründeten vorzeitigen Austritt ansehen würde.

Der Kläger trat dann am folgenden Tag seine Arbeit bei der Beschäftigerfirma nicht an, faxte jedoch der Beklagten ein Schreiben, wonach er nicht bereit sei zu den neuen Schichtarbeitszeitbedingungen beim Beschäftiger zu arbeiten, jedoch sehr wohl bereit wäre im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeitsbedingungen dort seiner Beschäftigung nachzugehen.

Nachdem die Beklagten erfahren hatte, dass der Kläger sowohl am 20. als auch am 21. 6. 2000 seinen Dienst bei der Beschäftigerfirma nicht antrat, verfasste sie ein Schreiben an den Kläger, wonach sie sein unentschuldigtes Fernbleiben als unbegründeten vorzeitigen Austritt wertete, meldete ihn bei der Gebietskrankenkasse ab und behielt sich auch Schadenersatzansprüche gegen den Kläger vor.

Am 23. 6. 2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Fernbleiben nicht als vorzeitiger Austritt zu werten sei und forderte die Beklagte auf, ihm bis 30. 6. 2000 bekannt zu geben, wo und wann er seine Arbeit unter den vereinbarten Bedingungen wieder aufnehmen könne. Schließlich kündigte er mit Schreiben vom 30. 6. 2000 sein Dienstverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist mit Freitag dem 21. 7. 2000 auf. In diesem Kündigungsschreiben erklärte er sich erneut arbeitsbereit und ersuchte die Beklagte ihm mitzuteilen, wo er seine Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist verrichten könne. Die Beklagte reagierte jedoch auf dieses...

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