Entscheidungs 8ObA17/22s. OGH, 30-03-2022

ECLIECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00017.22S.0330.000
Date30 Marzo 2022
Judgement Number8ObA17/22s
Record NumberJJT_20220330_OGH0002_008OBA00017_22S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Betriebsratsfonds des Arbeiterbetriebsrates der V* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die beklagte und gefährdende Partei H*, vertreten durch Mag. Philipp Moritz, Rechtsanwalt in Graz, wegen 124.132 EUR sA, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei (Revisionsrekursinteresse 92.094 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2022, GZ 7 Ra 9/22f-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten und gefährdenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (kurz Beklagter) war bis zu seinem Pensionsantritt mit 1. 1. 2022 bei der V* GmbH & Co KG beschäftigt. Er wurde am 28. 7. 2021 (nicht rechtskräftig) wegen des Vergehens der Untreue gemäß § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, teils iVm § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er als Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats der V* GmbH & Co KG im Zeitraum von 10. 11. 2006 bis 30. 6. 2017 seine Befugnis, den Betriebsratsfonds der Arbeiter (= die klagende und gefährdete Partei, kurz Kläger) zu vertreten und über dessen Vermögen in Umsetzung von Betriebsratsbeschlüssen und in Entsprechung der Betriebsratsfonds-Verordnung (BRF-VO) zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch den Kläger in einem 5.000 EUR, nicht jedoch 300.000 EUR übersteigenden Betrag in der Höhe von 142.976,19 EUR am Vermögen teils geschädigt, teils zu schädigen versucht hat, indem er in den Betriebsratsfonds fallende Dotationen (Zuschüsse) und Heißgetränkerückerstattungszahlungen der V* GmbH & Co KG sowie Inkassoprovisionen der M* AG auf den der Kontrolle und dem Zugriff des Betriebsrats entzogenen Sparbüchern und Konten teils in bar entgegennahm und verwaltete und...

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