Entscheidungs 8ObA23/03w. OGH, 20-03-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00023.03W.0320.000
Judgement Number8ObA23/03w
Date20 Marzo 2003
Record NumberJJT_20030320_OGH0002_008OBA00023_03W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz wider die beklagte Partei Land Steiermark, Stiftingtalstraße 4-6, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.900,93), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Ra 225/02s-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 2002, GZ 41 Cga 95/01g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Der Revisionswerber bezweifelt - wie schon im Berufungsverfahren - nicht mehr, dass er durch sein Verhalten als OP-Gehilfe im Bereich der Wäschesterilisation im LKH Graz (unbegründete Nichtbefolgung von Weisungen seiner Vorgesetzten, Missachtung der Hygienevorschriften, mangelnde Bereitschaft zur Teamarbeit, Schikanen, Beleidigungen und Beschimpfungen insbesondere gegenüber behinderten Arbeitskollegen) grundsätzlich die Kündigungsgründe des § 32 Abs 2 Z 1 und 6 des gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes LGBl Nr 125/1974, zuletzt geändert durch LGBl 22/2002, als Landesgesetz geltenden VBG verwirklichte. Er vertritt jedoch auch in seiner Revision noch die Auffassung, dass es vor der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte. Der Kläger habe die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nicht erkennen können. Die Beklagte wäre dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend verpflichtet...

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