Entscheidungs 8ObA261/99m. OGH, 08-06-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00261.99M.0608.000
Judgement Number8ObA261/99m
Record NumberJJT_20000608_OGH0002_008OBA00261_99M0000_000
Date08 Junio 2000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Bukovec und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 1999, GZ 8 Ra 28/99t-28, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. November 1998, GZ 18 Cga 127/96v-23, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 14. 7. 1944 geborene Kläger, der bei der beklagten Partei seit 1973 beschäftigt und 1977 in ein definitives Dienstverhältnis übernommen worden war, wurde vorerst als Omnibuslenker verwendet und wegen verschiedener disziplinärer Vergehen Ende März 1994 vorerst nicht dauernd als angelernter Arbeiter in die Kraftwagenbetriebsleitung Wien versetzt, wo er für Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten "Hofpartie" eingesetzt wurde. Diese Gruppe dient als Arbeitsplatz für an anderen Dienststellen beschäftigte Bedienstete mit disziplinären Problemen oder Krankheitsproblemen, war aber nicht von vornherein nur als Überbrückungsbeschäftigung gedacht. Ihr oblagen körperlich betonte Arbeiten nach Art eines "Hausarbeiters" in Form von Reinigungsarbeiten an Gebäuden und Fahrzeugen sowie das Ausmalen von Räumen, Pflege von Gartenflächen und Schneiden von Holz. Der Beklagte war zuletzt mit der Innenreinigung von Bussen befasst, wobei es zu einer Arbeitsteilung in der Form kam, dass ein anderer Arbeiter Überkopfarbeiten wie das Reinigen des Wagenhimmels vornahm. Der Kläger erachtete sich zwar durch andere ihm zuvor aufgetragene Arbeiten, wie den Tankdienst wegen des Hebens schwerer Deckel oder das Rasenmähen, nicht aber durch die Innenreinigung der Busse für überfordert.

Seit Mitte...

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