Entscheidungs 8ObA34/14d. OGH, 25-11-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00034.14D.1125.000
Record NumberJJT_20141125_OGH0002_008OBA00034_14D0000_000
Judgement Number8ObA34/14d
Date25 Noviembre 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** P*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 37.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2014, GZ 8 Ra 2/14v-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2013, GZ 15 Cga 43/13k-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten, deren Sitz sich in Deutschland befindet, ab 2004 bis zur Dienstgeberkündigung zum 30. 9. 2013 als Vertriebsrepräsentant angestellt. Der Kläger hatte die Aufgabe, in Österreich die österreichischen Kunden der Beklagten zu betreuen. Er war an vier Tagen der Woche in seinem Repräsentationsgebiet unterwegs, am fünften Tag erledigte er in seiner Wohnung die notwendigen administrativen Arbeiten. Eine Tätigkeit des Klägers in Deutschland war nie vorgesehen.

Der Anstellungsvertrag des Klägers vom 13. 8. 2004 (Beilage ./C) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 2 Tätigkeitsbereich

(…) Dem Vertriebsrepräsentanten wird zur Durchführung seiner Aufgaben das Gebiet Österreich zugewiesen. Die Firma behält sich vor, den Tätigkeitsbereich des Vertriebsrepräsentanten den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend inhaltlich neu festzulegen. Dieses Recht umfasst auch die Möglichkeit, das Einsatzgebiet des Vertriebsrepräsentanten zu vergrößern, zu verkleinern oder zu verändern. Auf Wunsch der Firma sind bei betrieblicher Notwendigkeit andere angemessene Tätigkeiten auszuführen.

§ 3 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarif des Groß- und Außenhandels Hamburger Wirtschaftsraum. (…)

§ 8 Gratifikation

Die Gewährung von Sonderzahlungen (übertarifliche Weihnachtsgratifikation, Tantiemen, Prämien oder sonstige Sondervergütungen) erfolgt freiwillig (…).

Der Anspruch auf Sonderzahlung ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31. 12. des betreffenden Jahres von einer Vertragsseite gekündigt wird oder infolge Aufhebungsvertrag endet.

§ 10 Urlaub

Der Vertriebsrepräsentant erhält einen Jahresurlaub gemäß geltendem Tarifvertrag von derzeit 30 Arbeitstagen und ein tarifliches Urlaubsgeld von derzeit € 15,34/Urlaubstag (…). Für die Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Urlaubsjahr wird ausdrücklich auf § 10 Nr. 10 des Rahmentarifvertrags Groß- und Außenhandel Hamburger Wirtschaftsraum verwiesen. (…). Die zeitliche Festlegung des Urlaubs erfolgt durch C*** (Beklagte) unter Berücksichtigung betrieblicher Belange und der persönlichen Wünsche des Vertriebsrepräsentanten.“

Die Beklagte beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung in Österreich insgesamt sechs Personen, alle als Vertriebsrepräsentanten. Jeder dieser Angestellten benützte für administrative Arbeiten sein privates „Home Office“, hatte seinen Ansprechpartner für die gesamte Abwicklung der Aufträge in Deutschland und traf die anderen österreichischen Repräsentanten lediglich bei Weihnachtsfeiern. Die Beklagte unterhielt in Österreich weder Büro noch Lager.

Das Kündigungsschreiben vom 26. 6. 2013 (Beilage...

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