Entscheidungs 8ObA43/07t. OGH, 30-08-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00043.07T.0830.000
Date30 Agosto 2007
Record NumberJJT_20070830_OGH0002_008OBA00043_07T0000_000
Judgement Number8ObA43/07t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Johann Schneller und Mag. Eva Pernt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat des Betriebes Sonderkrankenanstalt *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gert Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Mai 2007, GZ 7 Ra 16/07p-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Dezember 2006, GZ 25 Cga 185/05w-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 266,69 (darin EUR 44,45 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist Rechtsträgerin einer Sonderkrankenanstalt, in der (unstrittig) 60 Arbeiter beschäftigt sind, auf deren Dienstverhältnis die Dienstordnung C (im Folgenden: DO.C) für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs Anwendung findet. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der SKA ist es notwendig, dass Arbeiter während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden; für eine solche Dienstleistung wird Ersatzruhe gewährt. Die Diensteinteilung wird im Betrieb für die Mitarbeiter für sechs Wochen im Vorhinein erstellt. Die Wochenruhe (Ersatzruhezeit für die Wochenendruhe) wird nicht im Nachhinein für geleistete Wochenenddienste gewährt, sondern bereits im Vorhinein jeweils für die betreffende Woche bei Erstellung des Arbeitszeitplans berücksichtigt.

§ 8f Abs 4 erster Satz der DO.C lautet wie folgt:

„Arbeiter, die aufgrund der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, haben (abweichend von § 7 Abs 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und in derselben Woche bzw im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird."

Die Erläuterungen zu § 8e Abs 4 DO.C (nunmehr: § 8f Abs 4 idF der 38. Änderung 1. September 1996 und 1. Jänner 1997/wiederverlautbart: 47.

Änderung 1. Jänner 2001) lauten wie folgt:

„1. Der Anspruch auf einen Ersatzruhetag entsteht, wenn an dem Wochenende, an dessen Stelle die mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfallende Wochenruhe tritt, tatsächlich gearbeitet wird."

Die klagende Partei begehrt gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, Arbeitnehmern im Betrieb der Sonderkrankenanstalt einen Ersatzfeiertag gemäß § 8f DO.C zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer an dem Wochenende, an dem er am Samstag und/oder Sonntag zur Arbeitsleistung herangezogen werde, dennoch eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zur Verfügung stehe und unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer in derselben Woche, in die der Feiertag fällt, aufgrund der vorgegebenen freien Tage im Zeitraum von Montag bis Freitag ein 36-stündiger Ruhezeitraum zur Verfügung steht, welcher den Feiertag nicht (auch nicht teilweise) umfasst, sowie den Arbeitern im Betrieb der Sonderkrankenanstalt die seit 1. 11. 2004 nicht gewährten Ersatzfeiertage...

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