Entscheidungs 8ObA50/21t. OGH, 29-11-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:E133268
Judgement Number8ObA50/21t
Date29 Noviembre 2021
Record NumberJJT_20211129_OGH0002_008OBA00050_21T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* H*, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei K * GmbH, *, vertreten durch die Choč & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen 4.381,59 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2021, GZ 6 Ra 19/21t-14, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 28 Cga 125/20a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin war ab 28. 7. 2017 bei der Beklagten beschäftigt. Zur Lösung von Beschäftigungsproblemen durch die COVID-Maßnahmen bestand bei der Beklagten eine „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ (Formularversion 7.0, Stand 1. 6. 2020) über Begleitmaßnahmen während der Kurzarbeit, abgeschlossen zwischen den Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Beklagten sowie sämtlichen ihrer Arbeitnehmer, darunter die Klägerin. Punkt IV.2. der Sozialpartnervereinbarung lautet auszugsweise:

„IV.2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes

a) Während der Kurzarbeit (Behaltepflicht):

Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes (Abschnitt I Punkt 3) bestanden hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen, welche gemäß lit c zulässig sind, berücksichtigt werden (Behaltepflicht).

[…]

b) Nach der Kurzarbeit (Behaltefrist):

Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat.

[…]

c) Gemeinsame Bestimmungen:

Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus:

• vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen,

• Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt,

• Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn,

• berechtigte Entlassung oder unberechtigter Austritt,

• einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde,

• Beendigung infolge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin,

• Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart,

• Auflösung während der Probezeit,

• Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regionalbeirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw. innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung:

• Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird,

• unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt,

• einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung.

Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS).

[...]“

[2] Die Klägerin befand sich von 1. 4. bis 30. 9. 2020 in Kurzarbeit.

[3] Da die Klägerin ein etwas forscheres Auftreten hatte, beklagten sich einige (Außendienst-)Mitarbeiter seit geraumer Zeit darüber beim Geschäftsführer der Beklagten. Dieser suchte seit Sommer 2020 im Einvernehmen mit P* G*, der die Außendienstmitarbeiter leitete, nach einem Ersatz für die Klägerin. Mit Schreiben vom 18. 9. 2020 wurde die Klägerin unter Einhaltung der gesetzlichen und dienstvertraglichen Kündigungsfrist zum 2. 10. 2020 gekündigt. Bereits mit 1. 10. 2020 stellte der Geschäftsführer der Beklagten einen neuen Mitarbeiter für den Arbeitsplatz der Klägerin ein. Dieser verrichtet nun die Tätigkeit, die die Klägerin bis zu ihrer Kündigung verrichtet hat.

[4] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung einer – der Höhe nach unstrittigen – Kündigungsentschädigung für die Zeit von 3. 10. bis 15. 11. 2020. Sie nimmt den Standpunkt ein, dass wegen der Behaltepflicht in der Corona-Kurzarbeit-Sozialpartnereinzelvereinbarung bis 30. 9. 2020 ein Kündigungsverbot bestanden und die Beklagte durch die Kündigung gegen dasselbe verstoßen habe. Kündigungsgründe, die in ihrer Person begründet gewesen seien, habe es nicht gegeben.

[5] Die Beklagte trat der Klage entgegen und wandte zusammengefasst ein, dass die Kündigung nicht rechtsunwirksam gewesen sei. Die...

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