Entscheidungs 8ObA64/03z. OGH, 07-08-2003

ECLIECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00064.03Z.0807.000
Judgement Number8ObA64/03z
Date07 Agosto 2003
Record NumberJJT_20030807_OGH0002_008OBA00064_03Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ioan M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen EUR 2.366,43 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2003, GZ 11 Ra 23/03m-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 2002, GZ 16 Cga 107/02i-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der seit 31. 7. 2001 bei der beklagten Spedition als Kraftfahrer beschäftigte Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei am 7. 3. 2002 durch vorzeitigen Austritt. Auf sein Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes anzuwenden. Nach dem Arbeitsvertrag sollten die Überstundenentgelte und Reisekosten einen Monat später auf das Lohnkonto überwiesen werden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, ausgehend von einem berechtigten vorzeitigen Austritt, an Kündigungsentschädigung, aliquoten Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung insgesamt EUR 2.366,43. Zur Berechtigung seines Austrittes stützt sich der Kläger einerseits darauf, dass Entgeltbestandteile nicht rechtzeitig abgerechnet wurden - was nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens ist - und andererseits auch darauf, dass er von der Beklagten regelmäßig angewiesen wurde, gesetzliche Regelungen zu verletzen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie der Verordnung 3820/85/EWG durch Fahrten mit LKW-Zügen über die höchstzulässige Arbeits- und Einsatzzeit, aber auch der StVO und des KFG durch Fahrten mit überbreiten Ladungen. Der Kläger listete im Einzelnen beginnend ab 4. 2. 2002 (Beginn 4.00 Uhr, Ende 19.30 Uhr) auf, wielange er an den jeweiligen Tagen arbeitete. Am 7. 3. 2002 sei er dann um 6.00 Uhr von Augsburg zur Beklagten gefahren, wo ein Radlager instandgesetzt werden habe müssen. Daraufhin habe der Kläger dann seine Fahrt fortsetzen müssen. Beim Be- und Entladen bei einer der weiteren Firmen seien dann technische Probleme aufgetreten, die auf veraltete Auflieger der Beklagten zurückzuführen seien und zu den häufig auftretenden Defekten zählten. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sei er von der Beklagten telefonisch aufgefordert worden, eine überbreite Ladung bei dieser Firma aufzunehmen, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass der LKW für überbreite Ladungen nicht ausgerüstet sei und es auch an dem erforderlichen Begleitfahrzeug fehle. Die Beklagte habe darauf bestanden, dass der Transport durchgeführt werde, obwohl der Kläger in Befolgung solcher rechtswidriger Weisungen bereits mit Verwaltungsstrafen belegt worden sei. Sie habe massiven Druck ausgeübt, sodass der Kläger schließlich den Transport durchgeführt habe und gegen 20.00 Uhr am Firmengelände der Beklagten eingelangt sei. Dort sei der Kläger erneut angewiesen worden, weiter zu fahren, und eine bestimmte Bundesstraße zu benützen, um Polizeikontrollen zu vermeiden. Diese Weiterfahrt hätte neuerlich mit unzureichend gesicherter und gekennzeichneter überbre...

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