Entscheidungs 8ObA70/07p. OGH, 22-11-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00070.07P.1122.000
Date22 Noviembre 2007
Judgement Number8ObA70/07p
Record NumberJJT_20071122_OGH0002_008OBA00070_07P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva G*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DLA Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen US-Dollar 65.000 (EUR 51.900,35) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2007, GZ 10 Ra 24/07f-47, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. Oktober 2006, GZ 25 Cga 189/03a-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.798,02 (darin enthalten EUR 299,67 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Firma MS Z***** GesmbH mit Sitz in Wien wurde im September 2003 mit der W. K***** GmbH verschmolzen. Sie ist seit 1. 1. 2002 Mitglied des Fachverbandes der Seeschifffahrtsunternehmungen Österreichs in der Wirtschaftskammer Wien.

Die Beklagte mit Sitz in Wien, ist Mitglied des Fachverbandes der Seeschifffahrtsunternehmungen Österreichs.

Eigentümerin des Motorschiffes „Z*****" eines Frachtschiffs mit einer Länge von rund 100 m und einer Leistung von rund 1500 kW war die MS Z***** Gesellschaft mbH. Diese schloss am 1. 10. 1991 mit der Beklagten einen vom „Baltic and International Maritime Council" (BIMCO) international aufgelegten Standardvertrag für Schiffsmanagement (Codename „Shipman"), der mit 1. 1. 1992 in Kraft trat.

In diesem - vom Ersturteil in seinem vollen Wortlaut (in deutscher Übersetzung) wiedergegebenen Vertrag - verpflichtete sich die Beklagte (in der Folge: Management), das Schiff zu verwalten, sich nach besten Kräften zu bemühen, die vertraglich vereinbarten Managementleistungen für die Eigentümer gemäß der ordentlichen Schiffsmanagementpraxis zu erbringen und die Interessen der Eigentümer in allen Bereichen im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen zu schützen und zu fördern. Das Management sollte berechtigt sein, verfügbares Material, Arbeitskräfte und Dienstleistungen in einer Art und Weise zuzuteilen, die es unter den gegebenen Umständen für angemessen und sinnvoll erachtete.

Punkt 2.3 lautet: „Nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages übt das Manangement während der Dauer dieses Vertrages als Vertreter und namens der Eigentümer jene der folgenden Funktionen hinsichtlich des Schiffes aus, die jeweils in Feld 5 bis 14 in TEIL1 angegeben worden sind:

*) (i) Besatzung (siehe Art. 3)

*) (ii) Technisches Management (siehe Art. 4)

*) (iii) Versicherung (siehe Art. 5)

*) (iv) Frachtmanagement (siehe Art. 6)

*) (v) Buchhaltung (siehe Art. 7)

*) (vi) Charter (siehe Art 8)

*) (vii) Verkauf oder Kauf des Schiffes (siehe Art. 9)

*) (viii) Proviant (siehe Art. 10)

*) (ix) Bunkern (siehe Art. 11)

*) (x) Betrieb (siehe Art. 12)

In den in Klammern angeführten Vertragspunkten sind die jeweiligen Managementbereiche inhaltlich näher geregelt.

Punkt 14 (Einnahmen und Ausgaben namens der Eigentümer) lautet:

Sämtliche Einnahmen des Managements gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags (bei denen es sich nicht um von den Eigentümern an das Management zu bezahlende Gelder handelt) sowie sämtliche Zinsen aus diesen Einnahmen werden zugunsten der Eigentümer auf eigenem Bankkonto verwahrt. Sämtliche vom Management gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags im Namen der Eigentümer getätigte Ausgaben können von dem angeführten Konto der Eigentümer in Abzug gebracht werden, sind jedoch in jedem Fall von den Eigentümern auf Verlangen des Managements an dieses zu bezahlen.

Die Eigentümer verpflichteten sich, dem Management für dessen Leistungen einen jährlichen Grundpauschalbetrag als Managementhonorar in monatlichen Raten zu zahlen. Nach Punkt 14.4. haben die Vertragsparteien einvernehmlich eine angemessene Herabsetzung des Managementhonorars zu vereinbaren, falls sich die Eigentümer dazu entschließen, das Schiff länger als drei Monate aufzulegen. Nach Punkt 16.6 ist das Management unbeschadet der Bestimmungen dieses Vertrags unter keinen Umständen verpflichtet, eigene Geldmittel für die Finanzierung von Managementleistungen aufzuwenden oder sich dazu zu verpflichten.

Das unter Punkt 7. von der beklagten Partei übernommene Frachtmanagement wurde an eine in Hamburg niedergelassene Befrachtungsgesellschaft übertragen, wobei nicht feststellbar ist, ob diese Übertragung durch den Eigentümer oder durch die beklagte Partei erfolgt ist.

Ebenso wurde die Bemannung des Schiffes einer in Malta niedergelassenen Gesellschaft übertragen. Es ist ebenfalls nicht feststellbar, ob diese Übertragung durch den Eigentümer oder durch die beklagte Partei erfolgte.

Die beklagte Partei erhielt für ihre Tätigkeiten im Rahmen...

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