Entscheidungs 8ObS273/01g. OGH, 04-07-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:008OBS00273.01G.0704.000
Date04 Julio 2002
Judgement Number8ObS273/01g
Record NumberJJT_20020704_OGH0002_008OBS00273_01G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Tirol), 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 1.862,92, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2001, GZ 25 Rs 74/01w-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. April 2001, GZ 47 Cgs 117/00k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wird.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 14. 12. 1999 wurde über das Vermögen eines Fußballvereins der Konkurs eröffnet. Der Kläger, der im Hauptberuf Finanzbeamter ist, schloss am 1. 7. 1999 für die Spielsaison 1999/2000 bis 30. 6. 2000 mit diesem Verein eine mündliche Vereinbarung folgenden Inhalts:

"1. Leistung des Spielers:

Der Spieler verpflichtet sich, die Trainingseinheiten mit der Mannschaft zu absolvieren sowie bei allen Meisterschafts- und Freundschaftsspielen entsprechend den Weisungen der sportlichen Leitung (Trainer, Sektionsleiter bzw Obmann) mit größtmöglichem Einsatz mitzuwirken und sich um sportlichen Erfolg für die Mannschaft zu bemühen.

Über Wunsch hat der Spieler für Sponsoren des Vereines unentgeltlich bei Werbemaßnahmen (zB Fototermin ua) mitzuwirken.

Er nimmt weiters zur Kenntnis, dass für den Erhalt einer 'gelben Karte'durch Kritik ein Betrag von ATS 500,-- bzw für eine 'rote Karte' infolge von Kritik oder Schiedsrichterbeleidigung ein Betrag von ATS 1.000,-- von seiner Prämie in Abzug gebracht wird. Für die Dauer seiner Sperre erhält der Spieler keine Prämie.

2. Leistungen des Vereins:

a) Punkteprämie:

In der Saison 1999/2000 wird eine Punkteprämie von ATS 1.000,-- pro gewonnenem Meisterschaftspunkt vereinbart. Diese Vergütungen werden zu 100 % der o. Nennbeträge, jedoch nur ausbezahlt, wenn der Spieler im Abrechnungszeitraum mindestens 75 % der festgesetzten Trainingseinheiten absolviert hat. Bei Ausfall wegen einer Verletzung infolge eines Spieles oder Trainings (ärztliches Attest) gelten die kommenden Spiele als teilgenommen. Drei Pflichtspiele hindurch wird die volle Prämie ausgezahlt, danach nur mehr die Hälfte der Punkteprämie.

War der Spieler bei einem Pflichtspiel von ... (Fußballverein) weniger als eine Spielhälfte im Einsatz, so gebühren ihm 75 % dieser Prämien.

War der Spieler als Ersatz genannt (Spielbericht) und ist er nicht zum Einsatz gekommen, so gebühren ihm 50 % dieser Prämien. War der Spieler nicht im Spielbericht genannt, so...

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