Entscheidungs 9Nc35/20a. OGH, 27-01-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00035.20A.0127.000
Date27 Enero 2021
Judgement Number9Nc35/20a
Record NumberJJT_20210127_OGH0002_0090NC00035_20A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Höfräte Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Benjamin Zupancic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** KG, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR) und Zahlung: hier wegen Ablehnung, über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, den Hofrat Dr. *****, die Hofrätin Dr. *****, sowie die Hofräte Dr. ***** und Mag. ***** (Besetzung beim Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. November 2020, AZ *****) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 9. 11. 2020, *****, wies der *****. Senat des Obersten Gerichtshofs in der vorstehend genannten Besetzung einen Ablehnungsantrag der Beklagten gegen die Mitglieder des *****. Senats als Rechtsmittelsenat im zugrundeliegenden Rechtsstreit zurück.

[2] Mit Schriftsatz vom 21. 12. 2020 lehnte die Beklagte daraufhin die Mitglieder des *****. Senats im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese sich mit ihren Argumenten im Ablehnungsantrag nicht auseinandergesetzt hätten. Daher sei der Beschluss des *****. Senats aufzuheben bzw festzustellen, dass seine Richter befangen seien, und über den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des *****. Senats neuerlich durch einen anderen Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und...

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