Entscheidungs 9Ob16/08f. OGH, 08-10-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00016.08F.1008.000
Judgement Number9Ob16/08f
Date08 Octubre 2008
Record NumberJJT_20081008_OGH0002_0090OB00016_08F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang Kleibel, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereins T*****, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 134.912,87 EUR, Feststellung des Erlöschens eines Fruchtgenussrechts und Einwilligung in dessen bücherliche Löschung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2008, GZ 22 R 281/07p-27, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 13. März 2007, GZ 17 C 41/06z-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der beklagte Verein (in der Folge: Verein) verfolgt die Zielsetzung, seinen Mitgliedern im Wege eines Timesharing-Modells langfristig gesicherte Ferienwohnrechte im Hotel „N*****" in ***** zu verschaffen. Zu diesem Zweck schloss der Verein am 3. 2. 1989 mit der (später insolventen) T***** BeteiligungsgmbH & Co KG (in der Folge: BeteiligungsgmbH & Co KG) „auf die Dauer von 99 Jahren, längstens aber auf die Dauer des Bestands des Vereins" einen Fruchtgenussvertrag über mehrere, untrennbar mit Wohnungseigentum verbundene Anteile an der Liegenschaft. Dieses Furchtgenussrecht zugunsten des Vereins ist im Grundbuch einverleibt.

Nach Punkt XI. des Fruchtgenussvertrags sind sämtliche anfallenden Ausgaben für die betroffene Liegenschaft (Betriebskosten, Reparaturen, öffentliche Abgaben, Steuern etc) hinsichtlich der vom Fruchtgenussrecht betroffenen Anteile von der Fruchtnießerin zu tragen, hinsichtlich der übrigen Anteile von der im Vertrag als „Bewirtschafterin" bezeichneten T***** Beteiligungsgesellschaft mbH (Komplementärin der BeteiligungsgmbH & Co KG). Sofern eine Trennung der von der Fruchtnießerin und der Bewirtschafterin zu tragenden Ausgaben nicht möglich ist, sind die Kosten nach dem Nutzwert der Räumlichkeiten zu teilen. Die Kosten der notwendigen Erhaltung und Bewirtschaftung der Baulichkeiten sind - von Erhaltungsarbeiten zum klaren Vorteil einer der Parteien abgesehen - nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

Die mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaftsanteile wurden in der Folge von der H***** S***** GmbH im Wege der Zwangsversteigerung - unter Übernahme des Fruchtgenussrechts ohne Anrechnung auf das Meistbot - erworben. Schließlich hat die Klägerin mit Kaufvertrag vom 9. 2. 1999 die mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteile von der H***** S***** GmbH erworben und die Rechte und Pflichten aus dem Fruchtgenussvertrag übernommen.

Am 28./30. 9. 1998 schlossen die Streitteile eine von ihnen als „Betreibervertrag" bezeichnete Vereinbarung. Nach deren Punkt II. konnten vom Verein nicht genutzte Wochen von der Klägerin ohne jede Einschränkung touristisch genutzt werden. Der Begriff „ungenutzte Woche" bedeutet, dass der jeweilige Timesharing-Eigentümer die ihm obliegende Clubbeitragspflicht nicht statutengemäß fristgerecht erfüllt hat und dadurch den Anspruch auf die vertragsgemäße Nutzung der Timesharing-Ferienwoche(n) verliert.

Nach Punkt III. des „Betreibervertrags" übernahm die Klägerin alle notwendigen Verwaltungsarbeiten und die Mitgliederbetreuung für den Verein. Die Verwaltungskosten waren zunächst von der Klägerin zu erstatten, waren aber später im Wege des Kostenersatzes zurückzuerstatten. Der Verein verpflichtete sich, von den Mitgliedern mit Ferienwohnrechten die statutenmäßigen Mitgliedsbeiträge einzuheben und sie der Klägerin für die Ferienwochen der Mitglieder des Vereins im Wege der Kostenerstattung zur Deckung der Betriebskosten weiterzuleiten.

Dieser „Betreibervertrag" wurde vom Verein am 30. 12. 2003 zum 31. 12. 2004 gekündigt und ist daher ab 1. 1. 2005 für das Verhältnis zwischen den Streitteilen nicht mehr maßgebend.

Die Mitglieder des Vereins nützen in Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte nicht nur die vom Fruchtgenussrecht betroffenen Räumlichkeiten, sondern darüber hinaus auch das von der Klägerin im Rahmen des Hotelbetriebs bewirtschaftete, nicht vom Furchtgenussrecht umfasste Erdgeschoss, bestehend aus der Eingangshalle, dem Saal und dem Restaurant, sowie den Swimmingpool und eine Reihe von Zimmern im sog. „Neubau".

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem „Betreibervertrag" schlossen der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der BeteiligungsgmbH & Co KG, der Verein und die Klägerin eine mit 19. 12. 1997 in Kraft getretene Vereinbarung, in der ua festgehalten wurde, dass der Masseverwalter die sog. „unverkauften Ferienwohnrechte" und die sog. „K*****-Wochen" beansprucht. Es wurde vereinbart, dass der Masseverwalter bis auf weiteres der Klägerin die kostenlose touristische Nutzung der genannten Wohnrechte einräumt und dass die Klägerin dafür für diese Ferienwoche gegenüber dem Verein keine Betriebskosten verrechnet. Der Verein verzichtete darauf, gegenüber dem Masseverwalter bis zu einer Aufkündigung dieser Vereinbarung Clubbeiträge für diese Ferienwohnrechte vorzuschreiben. Der Masseverwalter verzichtete gegenüber der Klägerin auf bereicherungsrechtliche Ansprüche aus dem Titel der titellosen Nutzung der „unverkauften Ferienwohnrechte". Eine nähere Definition bzw Konkretisierung der Begriffe „unverkaufte Ferienwohnrechte" und „K*****-Wochen" enthält diese Vereinbarung nicht.

Der Verein schloss mit einigen seiner Mitglieder Vereinbarungen, wonach diese „Vereinsmitglieder mit Sonderstatus" gegen Einmalzahlung eines bestimmten Betrags an rückständigen Vereinsclubgebühren rückwirkend per 1. 1. 2000 dem Verein nur noch die jährlichen Verwaltungskosten in Höhe von jeweils 10 % der jährlichen Clubgebühren zu zahlen haben und die Klägerin als Gegenleistung für die touristische Nutzung der Ferienwochen dieser „Vereinsmitglieder mit Sonderstatus" dafür vom Verein keine Kostenerstattung zur Deckung der Betriebskosten nach Punkt IV. des „Betreibervertrags" mehr fordert. Diese Vereinbarungen wurden von der Klägerin nie unterzeichnet oder akzeptiert.

2002 klagte die Klägerin den Verein auf Zahlung von 215.943,93 EUR sA an Zinsen und Betriebskostenrückständen aus den Jahren 1999 bis September 2002. Der Verein verpflichtete sich in diesem Verfahren mit Vergleich vom 2. 7. 2003 zur Zahlung von 160.000 EUR zuzüglich 5 % Zinsen seit 6. 6. 2003 sowie zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von 15.000 EUR.

Weitere von der Klägerin gegen den Verein angestrengte Verfahren zur Hereinbringung von Betriebskostenrückständen wurden am 31. 1. 2005 ebenfalls mit einem Vergleich beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Verein zur Zahlung von 60.000 EUR in Raten zu je 30.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz hafteten hievon noch 40.000 EUR trotz Fälligkeit unberichtigt aus.

Nach der Kündigung des „Betreibervertrags" teilte der Verein im Juni 2004 der Klägerin schriftlich mit, das Fruchtgenussrecht im Jahr 2005 in vollem Umfang auszuüben. Die Klägerin übermittelte dem Verein daraufhin einen Wirtschaftsplan für 2005, in dem der Aufwand für die vom Fruchtgenussrecht umfassten Anteile mit 895.460 EUR kalkuliert wurde. Zur Absicherung der Deckung der voraussichtlich auflaufenden Betriebskosten verlangte die Klägerin vom Verein die Beibringung einer Bankgarantie über 896.000 EUR bis spätestens 30. 7. 2004. Der Verein begrüßte den detaillierten Wirtschaftsplan als Grundlage für die Festsetzung der Clubbeiträge, lehnte jedoch die Beibringung der Bankgarantie ab und forderte die laufende Abrechnung der Betriebskosten per Monatsende.

In weiterer Folge übermittelte die Klägerin dem Verein am 28. 1. 2005, am 7. 3. 2005 und am 7. 4. 2005 drei Teilrechnungen über 21.749,14 EUR netto, über 30.474,29 EUR brutto und über 17.097,86 EUR brutto, jeweils zur Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt. Diese Teilrechnungen enthielten jeweils nur die Betriebskostenvorschreibungen für die leer stehenden (dh an den in den Rechnungen angeführten Tagen weder von Mitgliedern des Vereins noch von der Klägerin selbst touristisch genutzten) Appartements. Die dabei in Rechnung gestellten Betriebskostenbeträge je Tag und Appartement entsprachen dem zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegten Schlüssel für die Jahre 2003 und 2004. Aufgrund des Umstands, dass die Vereinsmitglieder nicht ausschließlich die vom Fruchtgenussrecht umfassten Räumlichkeiten nutzen, wurden einverständlich 60 % der Betriebskosten (dies entspricht dem Anteil des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Altbaus an der Gesamtliegenschaft) für Alt- und Neubau auf alle im Alt- und Neubau zur Verfügung stehenden Zimmer aufgeteilt. Schließlich stellte die Klägerin dem Verein mit Teilrechnung vom 10. 4. 2005 noch die Bruttosumme von 68.209,29 EUR an Betriebskostenakonti für nicht genutzte Appartements in Rechnung (zum näheren Inhalt der Rechnungen siehe die detaillierten Feststellungen S 22 bis 75 des Ersturteils, mit denen das Erstgericht unter Korrektur geringfügiger Verrechnungsfehler eine Gesamtrechnungssumme von 68.206,52 EUR ermittelt).

Per 10. 6. 2005, 14. 8. 2005, 29. 10. 2005 und 31. 12. 2005 legte die Klägerin entsprechend dem Schema für die eben genannten Teilrechnungen weitere Teilrechnungen über Betriebskostenakonti von insgesamt 440.243,57 EUR sA.

Der Verein hat auf all diese - von ihm in mehrfacher Hinsicht beanstandeten - Rechnungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine...

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