Entscheidungs 9Ob18/14h. OGH, 29-04-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00018.14H.0429.000
Judgement Number9Ob18/14h
Date29 Abril 2014
Record NumberJJT_20140429_OGH0002_0090OB00018_14H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A***** W*****, vertreten durch Giesinger Ender & Partner Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. C***** S*****, vertreten durch Mag. Johannes Luger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufhebung und Einwilligung zur Löschung (5 C 163/11a, 5.000 EUR), 2. B***** L*****, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Aufhebung und Einwilligung zur Löschung (5 C 155/11z, 5.000 EUR) und weiterer Aufhebung (5 C 25/13h, 15.000 EUR; 5 C 30/13v, 15.000 EUR), über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2014, GZ 2 R 1/14h-55, mit dem den Berufungen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 15. November 2013, GZ 5 C 163/11a-49, verbunden mit den Rechtssachen GZ 5 C 155/11z, 5 C 25/13h und 5 C 30/13v, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar die erstbeklagte Partei 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt), die zweitbeklagte Partei 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR USt).

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks 1728/1 (landwirtschaftlich genutzt) der EZ ***** Grundbuch *****.

Der Zweitbeklagte hatte schon früher Interesse am Erwerb der Liegenschaft gezeigt und am 5. 1. 2005 als Käufer einen Antrag auf Genehmigung des Grundverkehrs hinsichtlich dieses und weiterer Grundstücke der Klägerin gestellt. Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 10. 5. 2006 wurde die beantragte Genehmigung gemäß § 6 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 2 lit g Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG) rechtskräftig versagt.

Im Jahr 2006 kam es zu weiteren Verhandlungen zwischen den Streitteilen, wobei die Verkaufsverhandlungen von der Tochter der Klägerin (Erstbeklagte) geführt wurden. Der Rechtsvertreter des Zweitbeklagten entwarf ein aus mehreren separaten Einzelverträgen bestehendes Vertragswerk. Am 30. 1. 2007 wurden von der Klägerin und den Beklagten, soweit sie jeweils Vertragsparteien waren, insgesamt fünf Urkunden unterfertigt, und zwar

1. „Kaufvertrag, Vertrag zur Einräumung eines Vorkaufsrechts“ zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten, mit dem die Klägerin dem Zweitbeklagten am Grundstück ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten einräumte.

2. „Vereinbarung über die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes“ zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten, mit der die Klägerin dieser das Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumte.

3. „Mietvertrag“ zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten über das Grundstück 1728/1 in der Dauer von 99 Jahren, der auszugsweise lautete:

Zweck dieses Mietvertrags bildet ausschließlich die reine Miete der Grundfläche, ohne dass eine Bewirtschaftung derselben erfolgt oder eine Bebauung beabsichtigt ist. ...

Das Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 2007 und wird auf die Dauer von 99 Jahren abgeschlossen. Es endet daher durch Ablauf der Zeit am 31. 12. 2106, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vertragsteile kommen überein, dass eine vorzeitige Auflösung dieses Vertragsverhältnisses - mit Ausnahme der in den §§ 1117, 1118 ABGB genannten Gründe - unzulässig ist. ...

Die Vermieterin erklärt, dass sie den gesamten, auf die Bestandsdauer bezogenen Mietzins bereits bei Abschluss dieses Mietvertrags erhalten hat. Sie verzichtet daher für sich und ihre Rechtsnachfolger ausdrücklich und unwiderruflich, aus dem Titel des Mietzinses oder allfälliger Nebengebühren Ansprüche welcher Art auch immer gegen den Mieter geltend zu machen. ...

Dieser Vertrag gilt für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsteile und sind diese verpflichtet, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag vollinhaltlich auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.

4. „Vereinbarung“ zwischen der Klägerin und beiden Beklagten, die auszugsweise lautete:

Präambel

Zur Sicherstellung der von Herrn B***** L***** bezahlten Beträge (Kaufpreis und „Mietzins“) wurde ob der Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch ***** im Eigentum der C***** S***** … das Pfandrecht im Höchstbetrag von € 170.000,00 einverleibt.

I.

A***** W***** … verpflichtet sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft Gst. 1728/1... das von Herrn B***** L***** … gemietete Gst. 1728/1 … über dessen jederzeitiges Verlangen an diesen oder dessen Rechtsnachfolger ohne weiteres Entgelt ins Eigentum zu übertragen, sobald dies auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen) möglich ist. …

II.

Im Gegenzug verpflichtet sich B***** L***** … für sich und seine Rechtsnachfolger, von einer Fälligstellung des Forderungsbetrages von € 170.000,00 so lange Abstand zu nehmen, als er als Mieter die Liegenschaft Gst. 1728/1 … nutzen kann. Weiters erklärt er, dass der ihm zustehende Anspruch in jenem Zeitpunkt zur Gänze und unwiderruflich erlischt, in dem er oder seine Rechtsnachfolger grundbücherliche Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft werden.

Die Vertragsteile halten fest, dass B***** L***** einen Betrag von € 170.000,00 … für die Nutzung bzw. den Erwerb der Gst 1728/1 … bezahlt hat.

Die Vertragsteile kommen überein, für jedes Jahr der Nutzung (beginnend mit 01.01.2007) vom vorangeführten Betrag einen Abschlag von 1/99 vorzunehmen.

5. „Schuld- und Pfandbestellungsvertrag“ zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten einerseits sowie dem Zweitbeklagten andererseits, wobei die wesentlichen Punkte lauten:

I.

A***** W***** …...

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