Entscheidungs 9Ob21/19g. OGH, 15-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00021.19G.0515.000
Record NumberJJT_20190515_OGH0002_0090OB00021_19G0000_000
Date15 Mayo 2019
Judgement Number9Ob21/19g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige ***** Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** B*****, vertreten durch oehner & partner rechtsanwaelte gmbh in Wien, wegen

Aufkündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2018, GZ 38 R 146/18d-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. März 2018, GZ 61 C 85/17b-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 335,64 EUR (darin 55,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte, ein Opernsänger, schloss am 3. 3. 2003 mit einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft – der Rechtsvorgängerin der klagenden gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft – als deren Mitglied einen

Nutzungsvertrag über eine Wohnung in Wien, in dem folgende Klausel enthalten ist: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart […].“

Der Beklagte war zur Zeit des Vertragsschlusses und ist nach wie vor gemeinsam mit seiner Frau Hauptmieter einer im selben Wiener Bezirk gelegenen Wohnung. Der Beklagte verbringt etwa zwei Drittel der Zeit in der Genossenschaftswohnung, die er zu Wohnzwecken benützt (Essen, Schlafen, Wäsche). In der zu Wohnzwecken von seiner Frau benützten Mietwohnung hat er seine Proberäume und seinen „Home-Office-Bereich“.

Das Berufungsgericht erklärte mit dem angefochtenen Urteil die (auch) auf § 30 Abs 2 Z 13 MRG gegründete gerichtliche Aufkündigung der Genossenschaftswohnung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Übergabe der Genossenschaftswohnung und zum Kostenersatz. Begründend führte das Berufungsgericht aus, die als Kündigungsgrund vereinbarte Tatsache müsse objektiv wichtig und bedeutsam sein und den im § 30 Abs 2 MRG ansonsten aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommen. Dass eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung ein wichtiges Interesse daran habe, Wohnungen nur an Personen zu vergeben, die ihre Miet- oder sonstigen Rechte an ihrer bisherigen Wohnung aufgeben,...

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