Entscheidungs 9Ob24/19y. OGH, 15-05-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00024.19Y.0515.000
Date15 Mayo 2019
Record NumberJJT_20190515_OGH0002_0090OB00024_19Y0000_000
Judgement Number9Ob24/19y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache des mj R***** H*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Ing. R***** H*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. (FH) J***** H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Jänner 2019, GZ 20 R 269/18a-334, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am ***** geborene R***** ist das eheliche Kind von Ing. R***** H***** und Mag. J***** H*****. Seit der Trennung der Eltern lebte der Minderjährige vorerst bei seiner Mutter. Die Ehe der Eltern wurde am 29. 1. 2016 im Einvernehmen geschieden. Im Scheidungsvergleich vereinbarten die Eltern die gemeinsame Obsorge über ihren Sohn R*****, wobei die hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen durch die Mutter erfolgen sollte.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 29. 10. 2018 wurde ua die Obsorge für den Minderjährigen der Mutter entzogen, dem Vater endgültig alleine übertragen (Spruchpunkt 1.) und der Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Der Antrag der Mutter auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von einem anderen als dem beigezogenen Sachverständigen wurde ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt 5.).

Das Rekursgericht gab dem – ausschließlich aus dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen – Rekurs der Mutter gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 5. nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter.

Rechtliche Beurteilung

1. Eine im Rechtsmittel an die zweite Instanz unterlassene Rechtsrüge kann in dritter Instanz auch im...

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