Entscheidungs 9Ob27/20s. OGH, 29-07-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00027.20S.0729.000
Date29 Julio 2020
Record NumberJJT_20200729_OGH0002_0090OB00027_20S0000_000
Judgement Number9Ob27/20s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien M*****, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, wegen 12.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision des Beklagten hat der Senat am 25. 6. 2020 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung am 29. 6. 2020 in der Geschäftsstelle ein.

Die Parteien brachten beim Erstgericht erst am 1. 7. 2020, beim Obersten Gerichtshof am 17. 7. 2020 einlangend, eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien...

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