Entscheidungs 9Ob34/04x. OGH, 17-11-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00034.04X.1117.000
Date17 Noviembre 2004
Judgement Number9Ob34/04x
Record NumberJJT_20041117_OGH0002_0090OB00034_04X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***** S*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Dr. ***** K*****, Rechtsanwältin, *****, wegen Aufkündigung eines Bestandverhältnisses, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 39 R 333/03i-16, mit dem über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. Juli 2003, GZ 5 C 100/03f-11, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger kündigte der Beklagten die von ihr gemietete Wohnung ua aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 1 MRG auf. Der Kläger bezifferte den aushaftenden Mietzinsrückstand im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt mit EUR 1.496,76.

Die Beklagte hielt dem - soweit im Rekursverfahren von Interesse - entgegen, dass die Wohnung unbrauchbar und nicht bewohnbar sei, sodass sie derzeit nicht zur Zahlung von Mietzins verpflichtet sei. Es bestehe daher kein Rückstand.

Mit Beschluss vom 22. 7. 2003 stellte das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 MRG fest, dass der Mietzinsrückstand EUR 1.496,76 betrage.

Die umfangreichen erstgerichtlichen Feststellungen lassen sich - soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind - wie folgt zusammenfassen:

Die Beklagte hat die Wohnung seit 1990 bewohnt. Damals war die Wohnung im Wesentlichen brauchbar. Im Laufe der Jahre verschlechterte sich der Zustand der Fenster. Vor allem die Außenfenster weisen größere Spalten auf, sodass es zu starker Zugluft kommt.

Am 16. 8. 2001 wurde bei der Untersuchung einer von der Beklagten veranlassten Trinkwasserprobe ein Bleigehalt von 260 mg/l festgestellt, der somit deutlich über der zulässigen Höchstkonzentration von 50 mg/l lag. Ein am 19. 11. 2001 vom Kläger eingeholter Prüfbericht ergab eine Bleikonzentration im Trinkwasser von 37 mg/l bzw von 83 mg/l. In der Wohnung der Beklagten wurde aber für diesen Bericht keine Probe gezogen. Eine am 8. 2. 2002 in der Wohnung Stiege II TürNr 6 gezogene Probe (Gegenstand des Verfahrens ist die Wohnung Stiege II TürNr 7) ergab eine Bleikonzentration von 34 mg/l.

Die Beklagte hat den Zustand der Fenster, die von ihr festgestellte Bleikonzentration und überdies den von ihr kritisierten Zustand der Stromleitungen mehrmals beim Kläger reklamiert.

Als Folge eines Wasserschadens in den Leitungsrohren wurden im Badezimmer der Wohnung der Beklagten Stemmarbeiten durchgeführt. Im Anschluss an diese Arbeiten wurde die betroffene Wandfläche zwar verputzt, nicht aber verfliest, weil es keine geeigneten Fliesen gab. Mit der Anbringung anderer Fliesen war die Beklagte nicht einverstanden. Sie begehrte stattdessen eine komplette Neuverfliesung des Badezimmers, die der Kläger jedoch mangels Bewilligung durch seine Versicherung verweigerte.

Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Wohnung nicht völlig unbrauchbar sei und der vom Kläger behauptete Mietzinsrückstand daher in voller Höhe bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das von der Klägerin angerufene Rekursgericht die...

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