Entscheidungs 9Ob35/14h. OGH, 25-06-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00035.14H.0625.000
Date25 Junio 2014
Judgement Number9Ob35/14h
Record NumberJJT_20140625_OGH0002_0090OB00035_14H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am ***** 2011 verstorbenen M***** ***** S*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. D***** S*****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** V*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung (Revisionsinteresse: 17.593,20 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. März 2014, GZ 2 R 29/14b-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Jänner 2014, GZ 12 Cg 57/13g-14, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil, das bezüglich seiner Beschlussfassung (Spruchpunkt I.) unberührt bleibt, wird in Spruchpunkt II. dahin abgeändert, dass das Ersturteil (Spruchpunkt 2.) wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.554,06 EUR (darin 259,01 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.481,24 EUR (darin 1.362 EUR Barauslagen, 186,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am ***** 2011 verstorbene Erblasser hinterließ ua eine Eigentumswohnung, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten, bewohnt hatte. Die Beklagte gab am 10. 1. 2012 aufgrund eines vom Erblasser errichteten Testaments vom 30. 3. 2004, in dem sie zur Alleinerbin eingesetzt worden war, die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Seine Nichte gab am 6. 2. 2012 aufgrund eines Testaments vom 22. 10. 2010, das sie als Alleinerbin auswies, eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Aufgrund der widerstreitenden Erbantrittserklärungen und des zu (nunmehr) ***** des Bezirksgerichts Innsbruck anhängigen Erbrechtsstreits wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. 3. 2012 ein Verlassenschaftskurator bestellt. Regelungen zur Benützung und Verwaltung des Nachlasses wurden in diesem Beschluss nicht getroffen. Der Bestellungsbeschluss ist seit 4. 10. 2012 rechtskräftig. Nachdem die Beklagte zum Abschluss eines befristeten Mietvertrags nicht bereit war, forderte sie der Verlassenschaftskurator mit Schreiben vom 29. 11. 2012 - vergeblich - zur Räumung der Wohnung bis 31. 1. 2013 auf.

Die Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, begehrte als Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die Beklagte zur Räumung der Wohnung zu verpflichten, weil sie sie titellos benütze. Aufgrund der widerstreitenden Erbantrittserklärungen und der Bestellung des Verlassenschaftskurators stehe ihr kein gesetzliches Benützungsrecht gemäß § 810 ABGB zu.

Die Beklagte wandte neben der Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, aufgrund des Testaments vom 30. 3. 2004 gemäß § 810 Abs 1 ABGB bei Antretung der Erbschaft ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen zu haben und damit das Verlassenschaftsvermögen benützen zu dürfen, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordne. Das zugunsten der Nichte errichtete spätere Testament sei gefälscht. Zur Entscheidung über einen Widerruf oder eine Einschränkung ihres gesetzliches Benützungsrechts sei ausschließlich das Verlassenschaftsgericht zuständig.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Mit der Bestellung des...

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