Entscheidungs 9Ob38/19g. OGH, 23-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00038.19G.0923.000
Date23 Septiembre 2019
Record NumberJJT_20190923_OGH0002_0090OB00038_19G0000_000
Judgement Number9Ob38/19g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Heinz Heher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (5.500 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Februar 2019, GZ 133 R 113/18t-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Juli 2018, GZ 29 Cg 31/17d-11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Den Revisionen beider Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Klage in Hinsicht auf die Klauseln 5, 17 und 18 im klagsstattgebenden Sinn abgeändert wird. Die Frist, binnen welcher die beklagte Partei schuldig ist, die Verwendung der als unzulässig erkannten oder sinngleicher Klauseln in AGB und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen oder sich auf diese zu berufen, wird mit sechs Monaten bestimmt, die Frist zur Unterlassung der als unzulässig erkannten Geschäftspraktik mit einem Monat.

Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung bestätigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein im Sinne des § 29 KSchG. Die Beklagte ist eine in Wien ansässige GmbH, die in ganz Österreich Privatfernsehen als Bezahlfernsehen („Pay-TV“) anbietet, somit Fernsehinhalte gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ihr Programm kann sowohl über Satellit als auch über Kabelnetze empfangen werden. Die Beklagte hat in Österreich rund 400.000 Kunden und schließt auch Verträge mit Verbrauchern ab. Sie legt den Verträgen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltbestimmungen zugrunde.

Das vorliegende Verfahren betrifft das Begehren des Klägers, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern a) 29 Klauseln ihrer AGB bzw – Klauseln 25 und 26 – Entgeltbestimmungen oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen (Unterlassungsbegehren gemäß § 28 KSchG) und b) „sich auf telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen nach vom Unternehmer eingeleiteten Anrufen zu berufen und Forderungen geltend zu machen, obwohl Verbraucher der Beklagten keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden“ (Unterlassungsbegehren gemäß § 28a KSchG). Weiters begehrt der Kläger, ihn zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs im Umfang der Unterlassungsbegehren und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“ zu ermächtigen.

Die wechselseitigen Vorbringen und die getroffenen Feststellungen werden in der Folge im Zusammenhang mit den einzelnen Klauseln dargelegt. Die Revisionen der Parteien werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht getrennt, sondern anlässlich der (der Reihenfolge nach dargestellten) jeweiligen Klausel behandelt.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 12 und 17 ab; im Übrigen gab es ihm und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt und verurteilte die Beklagte zum Kostenersatz. Hinsichtlich des Verbots der Verwendung der Klauseln oder sinngleicher Klauseln sowie der Berufung auf sie setzte es der Beklagten jeweils eine dreimonatige Leistungsfrist, nicht hingegen hinsichtlich der untersagten Geschäftspraktik.

Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Urteilsteil und die teilweise gewährte dreimonatige Leistungsfrist gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Über Berufung der Beklagten änderte es das Ersturteil hingegen dahingehend ab, dass das Unterlassungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln 5, 9 und 18 abgewiesen und auch hinsichlich des auf § 28a KSchG gestützten Unterlassungsbegehrens (untersagte Geschäftspraktik) der Beklagten eine dreimonatige Leistungsfrist gesetzt wurde. Insofern die Beklagte mit ihrer Berufung eine jeweils zwölfmonatige Leistungsfrist anstrebte, wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Die Kostenentscheidung änderte das Berufungsgericht in einen Kostenvorbehalt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache ab. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

In der Revision des Klägers wird beantragt, das Berufungsurteil dahingehend abzuändern, dass dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Klauseln stattgegeben wird und die gesetzten Leistungsfristen entfallen, sofern sich die Leistungsfrist nicht auf die Verwendung der untersagten oder sinngleicher Klauseln bezieht. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

In der Revision der Beklagten wird eine Abänderung des Berufungsurteils im gänzlich klagsabweisenden Sinn beantragt, in eventu, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierzu wiederum hilfsweise wird beantragt, die gesetzten dreimonatigen Leistungsfristen auf zwölf Monate zu erhöhen. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig und teilweise berechtigt.

a) Zu den einzelnen Klauseln (Unterlassungsbegehren nach § 28 KSchG):

Zur Klausel 1:

„S***** weist darauf hin, dass bei einer Änderung des Verschlüsselungssystems oder technischer Standards die Empfangsgeräte und Smartcards möglicherweise nicht mehr für den Empfang der Programminhalte geeignet sind und ausgetauscht werden müssen.“

Der Kläger brachte vor, die Klausel lasse unklar, worum es sich bei den „technischen Standards“ handle, ob die Beklagte den Austausch selbst vornehme oder dies dem Konsumenten überlasse und wer die Kosten hierfür übernehme. Auch aus anderen Klauseln ergäbe sich nicht, dass der Konsument im Rahmen einer Änderung des Verschlüsselungssystems oder technischer Standards kostenlos ein Empfangsgerät („Leihgerät“) bzw eine Smartcard erhalte und er die Kosten für den Austausch nicht tragen müsse. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung der inkriminierten Klausel sei wegen des Fehlens einer Regelung dessen, wer im betreffenden Fall den Austausch vornehme bzw die Kosten hierfür übernehme, davon auszugehen, dass der Austausch vom Verbraucher vorzunehmen sei bzw er die Kosten hierfür zu tragen habe. Die Klausel widerspreche dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und sei gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Die Beklagte bestritt und wandte ein, es liege in der Natur der Sache, dass in diesem Bereich Empfangsgeräte nicht für alle Zeit zum Empfang geeignet seien und das Verschlüsselungssystem dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden müsse. Die Klausel enthalte lediglich einen Hinweis für den Verbraucher, dass ein Austausch der Empfangsgeräte allenfalls notwendig werden könnte. Aus ihr lasse sich auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ableiten, dass der Austausch vom Verbraucher vorzunehmen wäre bzw er die Kosten hierfür tragen müsste. Darüber hinaus ergebe sich aus einer anderen Klausel, wonach der Kunde von der Beklagten während aufrechten Abonnementvertrags ein Empfangsgerät („Leihreceiver“) kostenlos leihen könne, dass die Kosten für den Austausch des Empfangsgeräts nicht vom Verbraucher zu tragen seien. Auch in einer weiteren Klausel werde darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen Änderung des Verschlüsselungssystems der Austausch der Smartcard oder des Empfangsgeräts durch die Beklagte erfolge.

Das Erstgericht traf zur Klausel 1 folgende weitere Feststellungen:

„Die von der Beklagten ins Treffen geführten Klauseln lauten:

'1.2.4 Soweit dem Abonnenten bei Vertragsabschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, kann der Abonnent von S***** bis zur Beendigung seines Abonnements einen Digital-Receiver gegebenenfalls samt Festplatte leihen (nachfolgend „Leih-Receiver“). Die Auswahl des Geräts (insbesondere Hersteller und Farbe) wird von S***** bestimmt.'

'1.5.2 Falls eine Änderung des Verschlüsselungssystems gemäß 1.5.1 erfolgt, ist S***** berechtigt, die dem Abonnenten überlassene Smartcard und/oder die geliehenen Empfangsgeräte auszutauschen, sofern die Änderung des Verschlüsselungssystems dies notwendig macht.' [= Klausel 9; Anm]

Hintergrund dieser Regelungen ist, dass das Programm der Beklagten verschlüsselt ausgestrahlt wird; für die Entschlüsselung ist eine Smartcard der Beklagten erforderlich samt entsprechender Software sowie ein Empfangsgerät wie ein Receiver oder ein CI-Plus-Modul samt kompatiblem TV-Gerät. Es wird vielfach versucht, die Verschlüsselung der Beklagten durch verschiedene hard- und softwaretechnische Maßnahmen zu umgehen, um deren Programme ohne entsprechenden Abonnementvertrag sehen zu können; dem versucht die Beklagte durch regelmäßige Änderungen ihrer Verschlüsselungstechnologie bzw der Hardware beizukommen. Des weiteren kann eine Änderung der Technologie auch etwa durch eine Umstellung des Fernsehsignals erforderlich werden.“

Rechtlich führte das Erstgericht aus, zwar sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer regelmäßigen Adaptierung ihrer Verschlüsselungstechnologie und der Hardware zu bejahen, allerdings sei die Formulierung „technische Standards“ völlig unbestimmt und könne daher zu Ungunsten der Kunden auch sehr weit verstanden werden. Der Klausel sei bei kundenfeindlichster Auslegung – auch in Verbindung mit den Punkten 1.2.4 und 1.5.2 der AGB – der Inhalt zu unterstellen, dass sich der Kunde selbst um einen...

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