Entscheidungs 9Ob40/08k. OGH, 28-01-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00040.08K.0128.000
Date28 Enero 2009
Judgement Number9Ob40/08k
Record NumberJJT_20090128_OGH0002_0090OB00040_08K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Tschechische Republik, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei, Gerhard S*****, Antiquitätenhändler, *****, vertreten durch Schöppl & Waha, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie der Partei Republik Österreich, vertreten durch das Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, wegen Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. März 2008, GZ 2 R 40/08b-11, womit infolge Rekurses der Antragstellerin und gefährdeten Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2008, GZ 3 Nc 2/08d-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin und gefährdete Partei sowie der Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin und gefährdete Partei (im Folgenden kurz Antragstellerin) begehrt vom Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden kurz Antragsgegner), gestützt auf das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (RL) 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern (KulturgüterrückgabeG), BGBl I 1998/67, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Rückgabe von vier im Antrag näher bezeichneten geschnitzten Heiligenstatuen und einem Paar geschnitzter Altaraufsätze/Reliquienschränke. Diese Holzplastiken, bei denen es sich um Kulturdenkmäler der Antragstellerin handle, seien von unbekannten Tätern aus Kirchen in der Tschechischen Republik entwendet worden. Im Zuge einer Hausdurchsuchung seien diese Plastiken in den Geschäftsräumlichkeiten des Antragsgegners aufgefunden worden. Das Bundesdenkmalamt als Zentrale Stelle iSd KulturgüterrückgabeG habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. 3. 2007 informiert, dass der Antragsgegner der aktuelle Besitzer der gegenständlichen Skulpturen sei. Gemäß § 12 Abs 1 KulturgüterrückgabeG habe das Gericht die Rückgabe des Kulturguts ohne Rücksicht auf einen allfälligen Eigentumserwerb anzuordnen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner, bei dem es sich nach eigenen Angaben um einen Altwaren- bzw Antiquitätenhändler handle, stimme der Herausgabe nur gegen Zahlung einer überhöhten Entschädigung zu, die ihm jedoch mangels der erforderlichen Sorgfalt beim Erwerb der Kulturgüter nicht zustehe. Er habe die gegenständlichen Objekte zum Weiterverkauf bezogen. Es bestehe daher die objektive und konkrete Gefahr, dass sie unter Umständen auch ins Ausland weiterverkauft und damit der Rückstellung entzogen werden. Damit drohe der Antragstellerin, die ein Interesse an der Rückstellung der Objekte in natura habe, ein unwiederbringlicher Schaden. Das Bundesdenkmalamt habe als Zentrale Stelle in Österreich - trotz Ersuchens der Antragstellerin - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde keine Sicherungsmaßnahme beantragt. Es werde daher im vorliegenden Verfahren die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts begehrt, dass zur Sicherung der Rückgabe der im Antrag genannten Kulturgüter deren gerichtliche Hinterlegung/Verwahrung angeordnet und dem Antragsgegner deren Veräußerung und Verpfändung verboten werde.

Der Antragsgegner bestreitet das Vorbringen und beantragt die Abweisung des Herausgabeantrags, hilfsweise die Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in der Höhe von 24.788,02 EUR. Die beantragte einstweilige Verfügung sei wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. § 8 KulturgüterrückgabeG sehe als lex specialis lediglich ein Sicherungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde vor und verdränge damit die Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO). Damit sei allfälligen Sicherungsmaßnahmen der Rechtsweg entzogen; diese seien ausschließlich im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen mangle es der Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch an der Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefährdung. Von der Antragstellerin seien auch nicht alle nach dem KulturgüterrückgabeG gebotenen Urkunden vorgelegt worden.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es hätte nicht der Spezialbestimmung des § 8 KulturgüterrückgabeG bedurft, wenn der Antragsteller im Außerstreitverfahren ohnehin eine Sicherungsmaßnahme erwirken könne. Diese Bestimmung überantworte die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen vielmehr der Zentralen Stelle, über deren Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zu setzen habe. Zufolge Derogation der lex generalis durch die lex specialis kämen hier die Bestimmungen für einstweilige Verfügungen nach der EO nicht zum Tragen. Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Antragstellerin den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Sicherungsantrag auftrug. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs sei jedoch zulässig. Das Rekursgericht qualifizierte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts als Zurückweisung des Sicherungsantrags mangels Zulässigkeit des Rechtswegs. Der rechtlichen Beurteilung des...

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