Entscheidungs 9Ob44/22v. OGH, 16-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00044.22V.0216.000
Date16 Febrero 2023
Judgement Number9Ob44/22v
Record NumberJJT_20230216_OGH0002_0090OB00044_22V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K*, als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der a* GmbH, vertreten durch die Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 270.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 261.780,91 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2022, GZ 5 R 136/21p-94, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juni 2021, GZ 47 Cg 91/13d-90, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.806,56 EUR (darin enthalten 467,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die a* GmbH (in der Folge: Schuldnerin) erwarb mit Kaufvertrag vom 12. 6. 2012 vom Beklagten ein Unternehmen (Möbelhaus) zum Kaufpreis von 550.000 EUR netto zzgl 110.000 EUR USt. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass vom Nettokaufpreis 500.000 EUR auf das in Punkt 1.2.b. des Vertrags genannte Umlaufvermögen (Ausstellungsstücke, Lagerware ...) und 50.000 EUR auf den restlichen Vertragsgegenstand sowie auf den Goodwill des Unternehmens fallen und dass das Umlaufvermögen unter Eigentumsvorbehalt veräußert wird. Die Streitteile vereinbarten Ratenzahlung, wobei eine konkrete Widmung der einzelnen Raten weder vereinbart noch vorgenommen wurde.

[2] Für die Parteien des Kaufvertrags war eine Teilbarkeit des Unternehmenskaufs in das Umlaufvermögen und das restliche Unternehmen zu keinem Zeitpunkt ein Thema. Die Aufteilung im Kaufvertrag wurde vorgenommen, um dem Beklagten für die Ratenzahlung den Eigentumsvorbehalt am Umlaufvermögen als Sicherheit zu bieten.

[3] Die Schuldnerin leistete bis zum 28. 11. 2012 Raten von insgesamt 270.000 EUR. Darüber hinaus steht ihr gegenüber dem Beklagten ein sich aus Gegenverrechnungen ergebendes Guthaben von 17.956,12 EUR zu.

[4] Am 17. 5. 2013 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Diese erklärte gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.

[5] Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von 270.000 EUR sA an die Konkursmasse. Der Kaufvertrag enthalte zwei voneinander getrennt zu beurteilende Kaufgegenstände. Nur hinsichtlich des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Umlaufvermögens sei sie gemäß § 21 IO zurückgetreten. Die Schuldnerin habe an den Beklagten insgesamt 387.956,12 EUR geleistet, neben den Raten von 270.000 EUR weitere 100.000 EUR ohne Rechnung (zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis), dazu komme ein Guthaben aufgrund von Gegenverrechnungen von 17.956,12 EUR. Der...

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