Entscheidungs 9Ob46/17f. OGH, 21-03-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00046.17F.0321.000
Date21 Marzo 2018
Record NumberJJT_20180321_OGH0002_0090OB00046_17F0000_000
Judgement Number9Ob46/17f
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache des mj J*****, geboren am ***** 2005, wohnhaft bei der Mutter D*****, diese vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Regelung eines Kontaktrechts, über den Revisionsrekurs des Anstragstellers F*****, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. April 2017, GZ 53 R 43/17p und 53 R 44/17k-19, mit denen den Rekursen der Mutter gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Lienz vom 10. Jänner 2017 und 28. Februar 2017, GZ 1 Ps 206/09x-6, -15, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:

„Dem Antragsteller F*****, wird zum Minderjährigen J***** ein Kontaktrecht folgenden Inhalts eingeräumt:

1. Wöchentlich von Montag nach der Schule mit einer Übernachtung bis Dienstag Früh bis zum Beginn der Schule, wobei der Antragsteller den Minderjährigen am Montag von der Schule abzuholen und ihn nach der Übernachtung am Dienstag Früh wieder zur Schule zurückzubringen hat;

2. alle vier Wochen beginnend mit 21. 4. 2018 von Samstag 9:30 Uhr mit drei Übernachtungen bis Dienstag Früh, wobei der Antragsteller den Minderjährigen im Haushalt der Mutter um 9:30 Uhr abzuholen und nach drei Übernachtungen am Dienstag in die Schule zu bringen hat.

3. Die Mutter ist verpflichtet, den Minderjährigen zu den genannten Zeiten, in denen er im Haushalt der Mutter abzuholen ist, ausgehbereit zu halten.

4. Dem Antragsteller kommt ein Telefonkontaktrecht zum Minderjährigen dergestalt zu, dass er jeweils am Dienstag und Donnerstag um 20:00 Uhr mit ihm telefonieren kann.

5. Das Mehrbegehren, dem Antragsteller ein darüberhinausgehendes Kontaktrecht zum Minderjährigen einzuräumen, wird abgewiesen.“

Text

Begründung:

Der am ***** 2005 geborene mj J***** ist Sohn von D***** und C*****. Von Juni 2009 bis 15. 2. 2013 lebte die Mutter mit dem Antragsteller in einer Lebensgemeinschaft. Aus der Beziehung stammt die am ***** 2010 geborene M*****, die Halbschwester von J*****. Zwischen dem Antragsteller und der Mutter besteht eine Kontaktrechtsvereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter mit im Wesentlichen nachfolgendem Inhalt:

- wöchentlich am Montag nach Ende des Kindergartens mit Übernachtung bis Dienstag bis zum Beginn des Kindergartens

- einmal im Monat am Wochenende von Sonntag 9:30 Uhr bis Dienstag Früh bis zum Beginn des Kindergartens.

Der Antragsteller hat eine enge Beziehung zu dem mj J*****. Dieser bezeichnet ihn als „Papa“. Bisher besucht der Minderjährige den Antragsteller gleichzeitig mit seiner Halbschwester. Er würde aber gerne mehr Zeit mit ihm verbringen und zwar auch alleine. Derzeit darf er im Rahmen des Telefonkontaktrechts seiner Schwester mit dem Antragsteller telefonieren. Er verfügt aber über ein eigenes Mobiltelefon und schreibt dem Antragsteller regelmäßig über WhatsApp, was die Mutter aber verbietet.

Der Antragsteller begehrt die Einräumung eines Kontaktrechts zum mj J*****, da er zu ihm eine enge Beziehung habe. Bislang sehe er den Minderjährigen regelmäßig gleichzeitig mit seiner Tochter. Er beantrage ein Kontaktrecht dergestalt, dass er den Minderjährigen

- wöchentlich am Montag von der Schule abholen und ihn nach einer Übernachtung am Dienstag Früh wieder zur Schule bringt;

- alle vier Wochen den Minderjährigen Samstag um 9:30 Uhr im Haushalt der Kindesmutter abholt und nach drei Übernachtungen sohin am Dienstag Früh zur...

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