Entscheidungs 9Ob50/14i. OGH, 29-10-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00050.14I.1029.000
Date29 Octubre 2014
Judgement Number9Ob50/14i
Record NumberJJT_20141029_OGH0002_0090OB00050_14I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 64, Rathaus, 1080 Wien, vertreten durch Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Kostenersatz gemäß §§ 50, 55 BO für Wien, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2014, GZ 45 R 304/13h-45, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Teil-/Zwischenbeschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 24. Mai 2013, GZ 13 Nc 60/12t-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer in Wien befindlichen Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken *****2 und *****5. An ihre Liegenschaft grenzt eine im Eigentum der Antragsgegnerin (Stadt Wien) stehende und ebenfalls in Wien befindliche Liegenschaft, bestehend aus dem Grundstück *****4. Dieses Grundstück hat die Stadt Wien im Jahre 1967 entgeltlich erworben und später als öffentliche Verkehrsfläche ausgebaut.

Mit Bescheid vom 27. 1. 1984 wurde eine Grundabteilung für die genannte Liegenschaft der Antragstellerin genehmigt, wobei nur im Bereich des neu geschaffenen Grundstücks *****5 eine Bauplatzschaffung erfolgte. Das Grundstück *****2 wurde als Restfläche genehmigt.

Mit dem Anlass für den vorliegenden gerichtlichen Antrag geltenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. 4. 2011 wurden die beiden der Liegenschaft der Antragstellerin zugehörigen Grundstücke *****2 und *****5 als ein Bauplatz genehmigt. Die Antragsgegnerin schrieb der Antragstellerin mit diesem Bescheid gemäß § 50 iVm § 55 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als Eigentümerin des Bauplatzes auch einen Kostenersatz von insgesamt 70.380 EUR und für die Herstellung der Höhenlage auf dem der Liegenschaft der Antragsgegnerin zugehörigen Grundstück einen Kostenersatz von 6.645,60 EUR vor.

Die Antragstellerin hat nach der damals geltenden Rechtslage (§ 55 Abs 1 letzter Satz iVm § 59 Abs 8 BO für Wien in der bis zum 31. 12. 2013 geltenden Fassung) als Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Kostenersatzes gestellt. Damit trat die Entscheidung der Antragsgegnerin (Bescheid vom 4. 4. 2011) über die Entschädigung außer Kraft (§ 59 Abs 8 Satz 3 BO für Wien aF).

Die Antragsgegnerin bestritt und beantragte die Antragstellerin zur Leistung des im Bescheid festgelegten Kostenersatzes zu verpflichten.

Das Erstgericht wies mit Teil-/Zwischenbeschluss vom 24. 5. 2013 das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ab und sprach weiters aus, dass der Antrag der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Mit Beschluss vom 30. 4. 2014 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zwar bereits zu Fragen der Kostentragung gemäß §§ 50, 55 BO für Wien Stellung genommen habe, im konkreten Fall aber gerade die Auslegung des Begriffs „Grundabteilung“ im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht und der Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 BO für Wien für die Einräumung eines Aufschließungsvorteils bei einer Bauplatzbewilligung für ein zusammengelegtes Grundstück fraglich sei.

Die Antragstellerin stützt die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses auf keine anderen Fragen. Unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht sie die mangelnde Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn (die Sache gehört nicht vor die Gerichte) geltend und beantragt primär die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und das von ihr eingeleitete und betriebene Verfahren für nichtig zu erklären. In eventu begehrt sie unter Geltendmachung des Revisionsrekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag die Stattgabe ihres Feststellungsantrags. Hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz begehrt.

Die Antragsgegnerin spricht sich gegen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus, weil die ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der materiellen Rechtsfrage nicht mehr zuständig seien...

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