Entscheidungs 9Ob84/18w. OGH, 15-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00084.18W.0415.000
Judgement Number9Ob84/18w
Record NumberJJT_20190415_OGH0002_0090OB00084_18W0000_000
Date15 Abril 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** S*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, Deutschland, wegen 25.556 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 2018, GZ 16 R 118/18t-5, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. August 2018, GZ 21 Cg 58/18f-2, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.

Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit aufgetragen.

Die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 24. 8. 2018 beim Erstgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) eingebrachten Klage von der in Deutschland ansässigen Beklagten die Zahlung von 25.556 EUR sA Zug um Zug gegen die Rückgabe eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs *****. Die Zuständigkeit des Gerichts gründe sich auf Art 7 Abs 2 EuGVVO. Klagsgegenständlich sei der ihr von der Beklagten deliktisch zugefügte Schaden. Sie habe das Fahrzeug am 21. 11. 2014 von der P***** GmbH & Co KG, Zweigniederlassung P***** Wien gekauft und übergeben erhalten. Mit Schreiben der P***** GmbH & Co OG vom 8. 10. 2015 sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei. Das Fahrzeug entspreche nicht den Spezifikationen und sohin nicht dem bedungenen Zustand, wie dieser in den ihr vor Kaufabschluss zur Verfügung gestandenen, von der Beklagten (mit-)gestalteten und vertriebenen Unterlagen (Prospekten, Werbefoldern) insbesondere hinsichtlich des vorsätzlich unrichtig angegebenen Ausstoßes von CO2 und NOX, aber auch hinsichtlich Motorleistung und Verbrauch, dargestellt worden sei. Das Fahrzeug sei von der Beklagten als besonders umweltfreundlich und verbrauchsarm beworben worden. In den Unterlagen finde sich kein Hinweis, dass die (Hersteller-)Angaben der Beklagten zu Verbrauchs-, Leistungs- und Abgaswerten durch Manipulationen und Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei den hierfür vorgesehenen und genormten Tests erreicht worden seien, die im tatsächlichen Gebrauch nicht zu erzielen seien. Das Vorhandensein und der Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung stelle einen wesentlichen Mangel des Fahrzeugs dar, bei dessen Kenntnis die Klägerin es nicht gekauft hätte. Sie sei über wesentliche Eigenschaften des Kaufgegenstands durch die der Beklagten zuzurechnenden Unterlagen bzw von dieser in den Medien verbreiteten Informationen arglistig in die Irre geführt worden. Ihr Irrtum sei von der Beklagten als Produzentin (arglistig) veranlasst worden, da deren Verkaufsunterlagen und Informationen bewusst unrichtige Angaben enthalten hätten und ihr darüber hinaus der Mangel am Fahrzeug, insbesondere die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung, bekannt gewesen sei. Die Klägerin sei daher...

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