Entscheidungs 9Ob9/18s. OGH, 28-06-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00009.18S.0628.000
Date28 Junio 2018
Judgement Number9Ob9/18s
Record NumberJJT_20180628_OGH0002_0090OB00009_18S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Christian Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** L*****, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Seekirchen am Wallersee, wegen Feststellung (6.000 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. November 2017, GZ 22 R 353/17s-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 23. Juli 2017, GZ 4 C 205/16g-18, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verpfändete zur Besicherung einer Kreditforderung wiederholt sein Gehalt an die Klägerin, konkret „alle derzeit und künftig gegen den Arbeitgeber/die Pensionsanstalt sowie gegen alle künftigen Arbeitgeber/ Pensionsanstalten/Pensionskassen/Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Gehalts-, Lohn- und Pensionsansprüche samt sonstiger Bezüge (Sonderzahlungen, Provisionen, Abfertigungen usw), soweit sie der Exekution unterliegen“. Mit Schreiben vom 28. 11. 2012 stellte die Klägerin den Kredit fällig und wies ihn, vorbehaltlich seines Widerspruchs, auf die Möglichkeit der Verwertung des Pfandes hin. Der Beklagte erhob keinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 17. 12. 2012 verständigte die Klägerin die Lebensgefährtin des Beklagten, die den Beklagten ab Juni 2012 in ihrem Einzelunternehmen angestellt hatte, von der Gehaltsverpfändung. Die Klägerin sei zum Einzug der pfändbaren Bezüge ermächtigt. Die ursprüngliche Reaktion der Lebensgefährtin steht nicht fest. Sie überwies jedoch im Zeitraum 2015 bis Jänner 2016 für den Beklagten näher festgestellte Einkommensbestandteile an die Klägerin.

Das Einzelunternehmen der Lebensgefährtin beschäftigte sich im Wesentlichen mit Personalvermittlung für Veranstaltungen. Der Beklagte wurde dort immer wieder mit dem technischen Auf- und Abbau von Gerätschaften für Veranstaltungen betraut und nahm über Vermittlung auch für andere Firmen Arbeiten an. Aufgrund des florierenden Geschäftsgangs entschloss sich die Lebensgefährtin in der zweiten Jahreshälfte 2015 zur Umstrukturierung ihres Unternehmens und gründete mit Notariatsakt vom 24. 11. 2015 die ***** GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Die Gesellschaft wurde am 8. 12. 2015 im Firmenbuch eingetragen (offenes Firmenbuch). Das Einzelunternehmen sollte am 31. 12. 2015 beendet werden, die GmbH sollte am 1. 1. 2016 ihre Tätigkeit beginnen.

Am 3. 12. 2015 langte bei Gericht der Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein, in dem er unter anderem seine Lebensgefährtin als Drittschuldnerin anführte. Mit Beschluss vom 10. 12. 2015 wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dem Beklagten die Eigenverwaltung belassen. Mit Mitteilung vom 15. 12. 2015 wurde die Lebensgefährtin als Drittschuldnerin von der Insolvenzeröffnung verständigt. An diesem Tag kündigte sie das Dienstverhältnis zum Beklagten mit Wirkung zum 29. 12. 2015 auf. Am 5. 1. 2016 erfolgte die Einstellung des Beklagten durch die GmbH. Es steht nicht fest, was Anlass dieser kurzfristigen Wiedereinstellung war. Darüber, wie sich diese Vorgänge auf die Verpfändung des Einkommens des Beklagten auswirken würden, dachten der Beklagte und seine Lebensgefährtin nicht nach.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr infolge ihres rechtsgeschäftlichen Pfandrechts im Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten ein Absonderungsrecht gemäß § 12a IO an den jeweils monatlich der Exekution unterworfenen Gehaltsbestandteilen bis 31. 12. 2017 zustehe. Sie habe für ihre im Schuldenregulierungsverfahren anerkannte Kreditforderung ein verwertbares Pfandrecht an den Gehalts- und Lohnansprüchen des Beklagten und damit ein Absonderungsrecht erworben. Das Vertragspfandrecht sei durch die Konkurseröffnung nicht berührt worden. Es sei in analoger Anwendung des § 299 EO lediglich von einer...

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