Entscheidungs 9ObA104/14f. OGH, 29-10-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00104.14F.1029.000
Date29 Octubre 2014
Judgement Number9ObA104/14f
Record NumberJJT_20141029_OGH0002_009OBA00104_14F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. P***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wegen 7.723,02 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2014, GZ 8 Ra 68/14z-18, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. April 2014, GZ 27 Cga 137/13h-14, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts im Umfang der Zurückweisung der Berufung vom 3. 3. 2014 gegen das Versäumungsurteil vom 17. 1. 2014 als verspätet (Punkt 2. des Spruchs des Erstgerichts) wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 124,07 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der am 17. 9. 2013 vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten an der vom Kläger angegebenen Adresse *****, G*****gasse *****, durch Hinterlegung am 25. 9. 2013 zugestellt und am 26. 9. 2013 behoben. Bei dieser Adresse handelt es sich um die im Firmenbuch seit 17. 12. 2010 eingetragene Geschäftsanschrift der Beklagten.

Infolge des fristgerecht überreichten Einspruchs der Beklagten beraumte das Erstgericht einen Termin für die vorbereitende Tagsatzung für den 17. 1. 2014 an. Die Ladung wurde der Beklagten wieder an ihrer Geschäftsanschrift durch Hinterlegung am 23. 10. 2013 zugestellt. Diese Postsendung gelangte mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Erstgericht zurück.

Am 14. 1. 2014 sandte W***** B*****, der seit 2009 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten ist, per Telefax eine Vertagungsbitte an das Erstgericht. Auf der Vertagungsbitte war wiederum die vorgenannte Geschäftsanschrift der Beklagten angegeben.

Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten auf Verlegung der Verhandlung vom 17. 1. 2014 mit Beschluss vom 15. 1. 2014 ab. Dieser Beschluss wurde der Beklagten an die Geschäftsanschrift durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 23. 1. 2014) zugestellt und gelangte mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Erstgericht zurück.

Da für die Beklagte am 17. 1. 2014 niemand zur Verhandlung erschien, fällte das Erstgericht über Antrag des erschienenen Klägers ein Versäumungsurteil. Dieses wurde an die Geschäftsanschrift der Beklagten durch Hinterlegung am 30. 1. 2014 zugestellt. Der Geschäftsführer der Beklagten behob diese Postsendung schließlich am 5. 2. 2014.

Am 3. 3. 2014 erhob die Beklagte gegen das Versäumungsurteil vom 17. 1. 2014 Berufung und beantragte für den Fall, dass von einer Versäumung der Berufungsfrist auszugehen sei, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den...

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