Entscheidungs 9ObA109/05b. OGH, 25-01-2006

ECLIECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00109.05B.0125.000
Record NumberJJT_20060125_OGH0002_009OBA00109_05B0000_000
Judgement Number9ObA109/05b
Date25 Enero 2006
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz M*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, Postgasse 8, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 2005, GZ 15 Ra 33/05y-15, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 2004, GZ 33 Cga 142/04w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger war seit 1986 Vertragsbediensteter der Post- und Telegraphenverwaltung. Im Jahr 1990 wurde er zum Beamten ernannt. Er ist Leiter des Postamts F*****. Seit 1996 gehört er dem Vertrauenspersonenausschuss für Vorarlberg an. Der Kläger ist in dieser Eigenschaft nicht freigestellt iSd § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG); er nimmt jedoch als Personalvertreter Freizeit nach § 66 PBVG in Anspruch, und zwar in den letzten zweieinhalb Jahren in der Form, dass er nur mehr als Personalvertreter tätig ist und keine Dienstleistungen mehr als Postamtsleiter erbringt. Diese Defakto-Dienstfreistellung erfolgte mit Zustimmung der Beklagten.

Mit Dienstanweisung vom 17. 12. 2003 ordnete die Beklagte an, dass Personalvertretungsmitglieder den zuständigen Regionalleiter im Vorhinein über die Inanspruchnahme von Freizeit zu informieren haben, damit dieser die notwendige Personaldisposition treffen könne. Mit E-Mail der Vertriebsdirektion der Beklagten für Tirol/Vorarlberg vom 17. 3. 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Ankündigungen von Dienstfreistellungen zu kurzfristig erfolgten; er werde deshalb eingeladen, diese Ankündigungen in Hinkunft so rechtzeitig abzufertigen, dass sie drei Arbeitstage vor der Inanspruchnahme der Freizeit bei der Vertriebsdirektion einlangen. Mit weiterem E-Mail vom 29. 3. 2004 wurde der Kläger angewiesen, zukünftige Dienstfreistellungen drei Tage vor der Inanspruchnahme zu melden und (im E-Mail näher spezifizierte) Angaben hinsichtlich Zeit, Ort, Zahl der Mitarbeiter und Gesprächsthema zu machen.

Mit E-Mail vom 12. 4. 2004 wollte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme von Freizeit für die Zeit vom 13. bis 16. 4. 2004 bekanntgeben. Dieses E-Mail war jedoch unrichtig adressiert. Nach einer entsprechenden Fehlermeldung wiederholte der Kläger das E-Mail am 13. 4. 2004. Mit weiterem E-Mail vom 16. 4. 2004 meldete der Kläger der Beklagten auch seine Abwesenheit vom 19. bis 30. 4. 2004. Der Beklagten war wegen der Kurzfristigkeit dieser Meldungen keine Personaldisposition mehr möglich. Sie kürzte hierauf den Bezug des Klägers für die Zeit vom 13. bis 16. und 19. bis 21. 4. 2004 um EUR 263,93 netto. Als Grund gab sie an, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass er in der Zeit vom 13. bis 16. und 19. bis 21. 4. 2004 nicht ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei, sondern sich iSd § 66 PBVG die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses erforderliche Freizeit bei Fortzahlung seiner Bezüge genommen habe; in eventu begehrt er die Zahlung von EUR 263,93 netto sA (AS 47). Der Kläger führt hiezu aus, dass die von der Beklagten gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos seien. Er sei an den genannten Tagen seinen Aufgaben als Personalvertreter nachgegangen. Hiefür habe er berechtigterweise die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderliche Freizeit in Anspruch genommen. Der Dienstgeber sei darüber informiert worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil ungerechtfertigte Gehaltskürzungen vorgenommen worden seien und in der Zwischenzeit auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er habe seine Tätigkeit als Filialleiter im Einvernehmen mit der Beklagten praktisch nicht mehr ausgeübt. Die von der Beklagten gewünschten Meldungen seien daher eine bloße Formsache gewesen. Eine besondere Personaldisposition sei ohnehin...

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