Entscheidungs 9ObA11/06t. OGH, 29-03-2006
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00011.06T.0329.000 |
Record Number | JJT_20060329_OGH0002_009OBA00011_06T0000_000 |
Date | 29 Marzo 2006 |
Judgement Number | 9ObA11/06t |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil, sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Biedermann & Belihart, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Georg P*****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.400,- sA und Unterlassung (Revisionsinteresse EUR 7.466,67 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2005, GZ 9 Ra 134/05z-15, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach § 37 Abs 1 und 2 AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten dem Angestellten begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat (Abs 1) oder wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, ohne dass der Angestellte durch schuldhaftes Verhalten dazu einen begründeten Anlass gegeben hat oder dass der Dienstgeber erklärt hat, dem Angestellten während der Dauer der Beschränkung das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (Abs 2). Aus dem Umstand, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in § 37 Abs 1 und Abs 2 AngG nicht erwähnt wird, schließt die Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auf die Konkurrenzklausel berufen kann, ohne dass es einer Erklärung im Sinne des § 37 Abs 2 AngG bedarf. Auch der Umstand, dass die Initiative für die einvernehmliche Auflösung vom Arbeitgeber ausgeht, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts. Es ist Sache des Arbeitnehmers, vor der Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag Klarheit über das Aufrechtbleiben der Konkurrenzklausel zu schaffen (SZ 66/22; Arb 8613; ZAS 1986/14; zust. Dittrich, ZAS 1972, 64; Martinek/M. Schwarz/ W. Schwarz, AngG7 720).
Der in der Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 346/99m ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auch...
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